Artikel 1 VO (EU) 2016/1616
Änderung von Maßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse
1. Für das Antragsjahr 2017 können die Mitgliedstaaten beschließen, alle ihre gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse verabschiedeten Maßnahmen zu ändern.
Diese Änderung beinhaltet Folgendes:
- a)
- Festlegung, dass die Zahlung an Betriebsinhaber, die gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Zahlungsansprüche haben, im Antragsjahr 2017 auf der Grundlage der Zahl der Tiere erfolgt, für die dieser Betriebsinhaber im Antragsjahr 2016 Anspruch auf Stützung im Rahmen dieser Maßnahmen hatte, und
- b)
- Nichtanwendung aller anderen geltenden Fördervoraussetzungen für die der Änderung unterliegenden Maßnahmen.
Der in Unterabsatz 1 genannte Beschluss ersetzt alle Beschlüsse, Maßnahmen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse gemäß Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu überprüfen.
2. Für jede geänderte Maßnahme im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung berechnen die Mitgliedstaaten den Betrag je Einheit, der das Verhältnis angibt zwischen dem Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission(1) festgelegt wurde, und der Gesamtzahl der Tiere für diese Maßnahme im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung.
Die Gesamtzahl der Tiere in Unterabsatz 1 bezeichnet
- a)
- die Gesamtzahl der Tiere, für die eine Zahlung für das Antragsjahr 2016 genehmigt wurde, oder
- b)
- die Zahl der Tiere gemäß Buchstabe a bei Betriebsinhabern, die 2017 für eine Stützung infrage kommen.
3. Die den Betriebsinhabern zu gewährende jährliche Zahlung ergibt sich aus dem gemäß Absatz 2 berechneten Betrag je Einheit multipliziert mit der Anzahl der Tiere, für die der betreffende Betriebsinhaber im Antragsjahr 2016 Anspruch auf Unterstützung hatte.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1).
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