Artikel 12 VO (EU) 2016/1624
Verbindungsbeamte in den Mitgliedstaaten
(1) Die Agentur stellt mithilfe ihrer Verbindungsbeamten eine regelmäßige Überwachung der Verwaltung der Außengrenzen aller Mitgliedstaaten sicher.
Die Agentur kann entscheiden, dass ein Verbindungsbeamter für bis zu vier Mitgliedstaaten, die sich geographisch nahe sind, zuständig ist.
(2) Der Exekutivdirektor benennt aus dem Personal der Agentur Sachverständige, die als Verbindungsbeamte eingesetzt werden. Der Exekutivdirektor unterbreitet auf der Grundlage der Risikoanalyse und im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten einen Vorschlag zu der Art und den Bedingungen des Einsatzes, dem Mitgliedstaat oder der Region, in dem bzw. der ein Verbindungsbeamter eingesetzt werden kann, und den möglichen Aufgaben, die nicht unter Absatz 3 fallen. Der Vorschlag des Exekutivdirektors bedarf der Billigung durch den Verwaltungsrat. Der Exekutivdirektor unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über die Benennung und bestimmt gemeinsam mit dem Mitgliedstaat den Ort des Einsatzes.
(3) Die Verbindungsbeamten handeln im Namen der Agentur; ihre Rolle besteht darin, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen der Agentur und den für die Grenzverwaltung und die Rückkehr zuständigen nationalen Behörden einschließlich der nationalen Küstenwache, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut ist, zu fördern. Die Verbindungsbeamten nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- a)
- Sie fungieren als Schnittstelle zwischen der Agentur und den für die Grenzverwaltung und die Rückkehr zuständigen nationalen Behörden einschließlich der nationalen Küstenwache, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut ist.
- b)
- Sie unterstützen die Sammlung von Informationen, die die Agentur für die Überwachung illegaler Einwanderung und für die Risikoanalyse im Sinne des Artikels 11 benötigt.
- c)
- Sie unterstützen die Sammlung der Informationen nach Artikel 13, die die Agentur für die Erstellung von Schwachstellenbeurteilungen im Sinne des Artikels 12 benötigt.
- d)
- Sie überwachen die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat an den Grenzabschnitten ergriffen hat, denen nach der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 ein hohes Risiko zugeordnet wurde.
- e)
- Sie tragen zur Förderung der Anwendung des Besitzstandes der Union in Bezug auf den Schutz der Außengrenzen bei, was auch im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte gilt.
- f)
- Sie unterstützen, soweit möglich, die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Notfallpläne zur Grenzverwaltung.
- g)
- Sie erleichtern die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur und sorgen für den Austausch einschlägiger Informationen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten, einschließlich Informationen über laufende Operationen.
- h)
- Sie erstatten dem Exekutivdirektor regelmäßig Bericht über die Lage an den Außengrenzen und die Fähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, diese Lage im Griff zu behalten; sie berichten auch über die Durchführung von Rückkehraktionen in die betreffenden Drittstaaten.
- i)
- Sie überwachen die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat in Bezug auf eine Situation ergriffen hat, in der dringendes Handeln an den Außengrenzen im Sinne des Artikels 19 geboten ist.
Wenn die in Buchstabe h) genannten Verbindungsbeamten über einen oder mehrerer Aspekte, die für den betreffenden Mitgliedstaat erheblich sind, Bedenken äußert, wird letzterer unverzüglich durch den Exekutivdirektor informiert.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 gilt, dass der Verbindungsbeamte unter Einhaltung der nationalen und der EU-Sicherheits- und Datenschutzvorschriften
- a)
- Informationen aus dem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 eingerichteten nationalen Koordinierungszentrum und dem nationalen Lagebild erhält;
- b)
- regelmäßige Kontakte zu den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden pflegt, einschließlich der nationalen Küstenwache, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut ist, und eine vom betreffenden Mitgliedstaat benannte Ansprechstelle hierüber unterrichtet.
(5) Der Bericht des Verbindungsbeamten ist Teil der Schwachstellenbeurteilung im Sinne des Artikels 13. Der Bericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.
(6) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen die Verbindungsbeamten ausschließlich von der Agentur Anweisungen entgegen.
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