Artikel 40 VO (EU) 2016/1624

Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder

(1) Die Teammitglieder müssen alle Aufgaben und Befugnisse für Grenzkontrollen und Rückkehr sowie Aufgaben und Befugnisse, die für die Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2016/399 und der Richtlinie 2008/115/EG erforderlich sind, wahrnehmen können.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse halten die Teammitglieder das Unionsrecht und das Völkerrecht sowie die Grundrechte und das nationale Recht des Einsatzmitgliedstaats ein.

(3) Teammitglieder dürfen Aufgaben und Befugnisse nur unter den Anweisungen und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal des Einsatzmitgliedstaats wahrnehmen. Der Einsatzmitgliedstaat kann Teammitglieder dazu ermächtigen, in seinem Namen zu handeln.

(4) Teammitglieder tragen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse ihre eigene Uniform, wenn dies angemessen ist. Um sie als Teilnehmer einer gemeinsamen Aktion, eines Einsatzes eines Teams zur Unterstützung des Migrationsverwaltung, eines Pilotprojekts, eines Soforteinsatzteams zu Grenzsicherungszwecken, einer Rückkehraktion oder eines Rückkehreinsatzes auszuweisen, tragen sie auf ihrer Uniform außerdem ein Kennzeichen zur persönlichen Identifizierung und eine blaue Armbinde mit den Zeichen der Europäischen Union und der Agentur. Um sich gegenüber den nationalen Behörden des Einsatzmitgliedstaats ausweisen zu können, tragen die Teammitglieder stets einen Sonderausweis bei sich, der nach Aufforderung vorzulegen ist.

(5) Teammitglieder dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dem nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung mit sich führen. Der Einsatzmitgliedstaat kann jedoch das Führen bestimmter Dienstwaffen, Munition oder Ausrüstung untersagen, wenn seine Rechtsvorschriften für die eigenen Grenzschutzbeamten oder an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtes Personal das gleiche Verbot vorsehen. Der Einsatzmitgliedstaat unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der Teammitglieder über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung und über die Bedingungen für ihre Benutzung. Die Agentur stellt diese Informationen den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(6) Teammitglieder dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse mit Zustimmung des Herkunfts- und des Einsatzmitgliedstaats, in Anwesenheit von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats und gemäß dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats Gewalt anwenden, einschließlich des Einsatzes von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung. Der Einsatzmitgliedstaat kann mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats Teammitglieder zur Gewaltanwendung in Abwesenheit von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats ermächtigen.

(7) Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung dürfen zum Zwecke der Notwehr und der Nothilfe für Teammitglieder oder andere Personen gemäß dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats eingesetzt werden.

(8) Für die Zwecke dieser Verordnung ermächtigt der Einsatzmitgliedstaat die Teammitglieder, europäische Datenbanken abzufragen, wenn dies für die Erfüllung der im Einsatzplan für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung und Rückkehr jeweils festgelegten Ziele erforderlich ist. Der Einsatzmitgliedstaat kann sie ermächtigen, seine nationalen Datenbanken abzufragen, sofern dies für den gleichen Zweck erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen effizienten und wirksamen Zugang zu diesen Datenbanken. Die Teammitglieder fragen nur Daten ab, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind. Der Einsatzmitgliedstaat unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der Teammitglieder über die nationalen und europäischen Datenbanken, die abgefragt werden können. Die Agentur stellt diese Informationen allen an dem Einsatz beteiligten Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Diese Abfrage erfolgt im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts des Einsatzmitgliedstaats.

(9) Entscheidungen zur Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 werden nur von den Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats oder von Teammitgliedern getroffen, die der Einsatzmitgliedstaat dazu ermächtigt hat, in seinem Namen zu handeln.

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