Artikel 50 VO (EU) 2016/1624

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

(1) Die Agentur wendet die im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission an. Diese Vorschriften werden unter anderem auf den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen angewendet.

(2) Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze für die Verarbeitung nicht als Verschlusssache eingestufter sensibler Informationen, die in dem in Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 dargelegt sind, in der von der Kommission umgesetzten Form an. Der Verwaltungsrat legt die Maßnahmen für die Anwendung dieser Sicherheitsgrundsätze fest.

(3) Eine Einstufung als Verschlusssache schließt nicht aus, dass die Informationen dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt werden. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach dieser Verordnung übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt unter Einhaltung der Vorschriften für die Übermittlung und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.

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