Artikel 63 VO (EU) 2016/1624

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Unbeschadet des Absatzes 3 setzt sich der Verwaltungsrat aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten und zwei Vertretern der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat ein Mitglied des Verwaltungsrats sowie einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt. Die Kommission benennt zwei Mitglieder und deren Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund des hohen Niveaus ihrer einschlägigen Erfahrungen und ihres Fachwissens im Bereich der operativen Zusammenarbeit bei der Grenzverwaltung und bei der Rückkehr und ihrer relevanten Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischen Kompetenzen ernannt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission streben ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis im Verwaltungsrat an.

(3) Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, beteiligen sich an der Agentur. Sie entsenden jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter in den Verwaltungsrat. Die Vereinbarungen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über ihre Assoziierung ausgearbeitet wurden, in denen Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festgelegt sind, finden Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.