Artikel 67 VO (EU) 2016/1624

Abstimmungen

(1) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 4, des Artikels 62 Absatz 2 Buchstaben c, j und l, des Artikels 65 Absatz 1 und des Artikels 69 Absätze 2 und 4 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben. Der Exekutivdirektor nimmt nicht an den Abstimmungen teil.

(3) In der Geschäftsordnung werden detailliertere Vorschriften für Abstimmungen festgelegt. Diese Vorschriften enthalten die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.

(4) Vertreter der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, haben entsprechend ihren jeweiligen Vereinbarungen ein eingeschränktes Stimmrecht. Um den assoziierten Ländern die Ausübung ihres Stimmrechts zu ermöglichen, vermerkt die Agentur in der Tagesordnung, für welche Punkte ein eingeschränktes Stimmrecht zuerkannt wurde.

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