Artikel 81 VO (EU) 2016/1624

Bewertung

(1) Spätestens am 7. Oktober 2019 und danach alle vier Jahre gibt die Kommission eine unabhängige externe Bewertung in Auftrag, um insbesondere Folgendes zu beurteilen:

a)
die von der Agentur mit Blick auf ihre Ziele, ihr Mandat und ihre Aufgaben erzielten Ergebnisse;
b)
die Leistung der Agentur im Hinblick auf die Wirkung, Effektivität und Effizienz, die Arbeitspraktiken der Agentur in Bezug auf ihre Ziele, ihr Mandat und ihre Aufgaben;
c)
die Durchführung der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache;
d)
das mögliche Erfordernis, das Mandat der Agentur zu ändern;
e)
die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung.

Bei der Bewertung wird auch geprüft, inwieweit die Grundrechte-Charta und sonstiges einschlägiges Unionsrecht bei der Anwendung dieser Verordnung beachtet wurde.

(2) Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht zusammen mit ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann der Kommission Empfehlungen zur Änderung dieser Verordnung vorlegen. Der Bewertungsbericht und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen werden veröffentlicht.

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