Präambel VO (EU) 2016/1625
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nationale Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, sind für ein breites Spektrum an Aufgaben zuständig, zu denen die Sicherheit, die Gefahrenabwehr, die Suche und Rettung, die Grenzkontrolle, die Fischereiaufsicht, die Zollkontrolle, die allgemeine Strafverfolgung und der Umweltschutz im Seeverkehr gehören können. Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „Agentur” ), die durch die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, und die durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates(4) errichtete Europäische Fischereiaufsichtsagentur sollten deshalb sowohl untereinander als auch mit den nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, im Rahmen ihres Mandats enger zusammenarbeiten, um ein besseres maritimes Lagebild zu erhalten und ein kohärentes, kosteneffizientes Vorgehen zu unterstützen.
- (2)
- Die Durchführung dieser Verordnung berührt weder die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten noch die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen von internationalen Übereinkommen wie dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten und anderen einschlägigen internationalen Meeresübereinkünften.
- (3)
- Um eine effiziente und wirksame Unterstützung nationaler Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, zu gewährleisten, sollte die Agentur die modernste verfügbare Technik, wie z. B. ferngesteuerte Flugsysteme, einsetzen.
- (4)
- Es ist angezeigt, dass der Verwaltungsrat der Agentur an den Entscheidungen über die in dieser Verordnung erwähnten Angelegenheiten umfassend beteiligt wird, die sich auf die anderen Aufgaben der Agentur und ihren Haushalt auswirken könnten, wie etwa die Arbeitsvereinbarung für die Zusammenarbeit zwischen den drei Agenturen.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 16. März 2016 (ABl. C 177 vom 18.5.2016, S. 57).
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. September 2016.
- (3)
Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
- (4)
Beschluss (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S.1).
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