Artikel 12 VO (EU) 2016/1627

Köderschiffe und Schleppangler

(1) Der Fang von Rotem Thun mit Köderschiffen und Schleppanglern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer vom 1. Juli bis zum 31. Oktober erlaubt.

(2) Sofern der Schutz der Laichgründe nicht beeinträchtig wird und die Gesamtdauer der Fangsaison für diese Fischereien vier Monate nicht überschreitet, kann jeder Mitgliedstaat den Beginn der Fangsaison für Köderschiffe und Schleppangler unter seiner Flagge, die im Ostatlantik fischen, anders festsetzen.

(3) Jeder Mitgliedstaat gibt in seinem jährlichen Fangplan gemäß Artikel 7 an, ob der Beginn der Fangsaison für diese Fischereien geändert wurde, und übermittelt die Koordinaten der betroffenen Gebiete.

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