Artikel 60 VO (EU) 2016/1627

Aufhebung

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 wird aufgehoben.

(2) Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.

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