Artikel 60 VO (EU) 2016/1627
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 wird aufgehoben.
(2) Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.