ANHANG XII VO (EU) 2016/1627

Umgang mit totem Fisch

Bei Fangtätigkeiten von Rindwadenfängern werden die Mengen an Fisch, die tot in der Ringwade vorgefunden werden, in das Logbuch des Fischereifahrzeugs eingetragen und entsprechend von der Quote des Mitgliedstaats abgezogen. Aufzeichnung/Handhabung von totem Fisch bei der ersten Umsetzung
1.
In den dem Betreiber des Schleppers ausgehändigten Fangdokumenten für Roten Thun sind Abschnitt 2 (Gesamtfang), Abschnitt 3 (Handel mit lebendem Fisch) und Abschnitt 4 (Umsetzung — einschließlich „toter” Fische) ausgefüllt.

Die in den Abschnitten 3 und 4 eingetragenen Gesamtmengen müssen den in Abschnitt 2 eingetragenen Mengen entsprechen. Die Fangdokumente für Roten Thun werden von der Original-ICCAT-Umsetzerklärung gemäß dieser Verordnung begleitet. Die in der ICCAT-Umsetzerklärung gemeldeten Mengen (lebend umgesetzt) müssen den Mengen entsprechen, die in Abschnitt 3 der damit zusammenhängenden Fangdokumente für Roten Thun eingetragen sind.

2.
Ein Doppel der Fangdokumente für Roten Thun, der den Abschnitt 8 (Handelsangaben) umfasst, wird ausgefüllt und dem Betreiber des Hilfsschiffs ausgehändigt, der den toten Roten Thun zur Küste bringt (oder er verbleibt auf dem Fangschiff, wenn dies direkt an der Küste anlandet). Die toten Fische und das Doppel der Fangdokumente für Roten Thun werden von einer Kopie der ICCAT-Umsetzerklärung begleitet.
3.
Die Mengen toten Fischs werden in den Fangdokumenten für Roten Thun des Fangschiffs, das den Fang getätigt hat, oder — im Falle gemeinsamer Fangeinsätze — in den Fangdokumenten für Roten Thun der Fangschiffe oder eines Schiffs unter anderer Flagge, das an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt war, erfasst.

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