Artikel 11 VO (EU) 2016/1628

Allgemeine Pflichten der Einführer

(1) Einführer bringen nur vorschriftsmäßige Motoren in Verkehr, für die eine EU-Typgenehmigung erteilt worden ist.

(2) Bevor Einführer einen Motor mit EU-Typgenehmigung in Verkehr bringen, stellen sie sicher, dass

a)
der in Artikel 23 Absatz 1 genannte EU-Typgenehmigungsbogen samt seiner Anlagen zur Verfügung steht,
b)
der Motor die in Artikel 32 genannte gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung aufweist,
c)
der Motor Artikel 8 Absatz 5 entspricht.

(3) Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Motors zehn Jahre lang gegebenenfalls eine Kopie der in Artikel 31 genannten Übereinstimmungserklärung für die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden bereit und gewährleisten, dass sie ihnen den in Artikel 23 Absatz 1 genannten EU-Typgenehmigungsbogen samt seiner Anlagen auf Verlangen vorlegen können.

(4) Die Einführer geben auf dem Motor selbst oder, wenn das nicht möglich ist, in den dem Motor beigefügten Unterlagen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift an.

(5) Die Einführer stellen sicher, dass dem Motor die in Artikel 43 genannten Informationen und Anweisungen beiliegen.

(6) Solange sich ein Motor in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Motors mit diesem Kapitel oder mit Kapitel III nicht beeinträchtigen.

(7) Die Einführer stellen einer anfragenden nationalen Behörde auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für den Nachweis der Übereinstimmung eines Motors erforderlich sind. Diese Informationen und Unterlagen müssen in einer Sprache abgefasst sein, die von der anfragenden nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.