Artikel 17 VO (EU) 2016/1628

Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller zur Notifizierung

Die Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller notifizieren den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens

a)
jeden Wirtschaftsteilnehmer, von dem sie einen Motor bezogen haben;
b)
jeden Wirtschaftsteilnehmer oder, soweit feststellbar, jeden Originalgerätehersteller, an den sie einen Motor abgegeben haben.

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