Artikel 28 VO (EU) 2016/1628

Revisionen und Erweiterungen von EU-Typgenehmigungen

(1) Wurden Angaben in den Beschreibungsunterlagen geändert, ohne dass Kontrollen oder Prüfungen wiederholt werden müssen, so wird eine solche Änderung als „Revision” bezeichnet.

Im Falle einer solchen Revision revidiert die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, ohne unangemessene Verzögerung die relevanten Seiten der Beschreibungsunterlagen, einschließlich des revidierten Inhaltsverzeichnisses, und kennzeichnet sie auf leicht ersichtliche Weise mit der Art der Änderung und gibt das Datum der Revision an. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt die Anforderung dieses Absatzes.

(2) Jede in Absatz 1 genannte Änderung wird als „Erweiterung” bezeichnet, wenn sich in den Beschreibungsunterlagen angeführte Angaben geändert haben und wenn

a)
weitere Kontrollen oder Prüfungen erforderlich sind;
b)
Angaben im EU-Typgenehmigungsbogen, außer in den zugehörigen Anlagen, geändert wurden;
c)
eine neue, in dieser Verordnung oder einem auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt aufgeführte Anforderung auf den genehmigten Motortyp oder die genehmigte Motorenfamilie anwendbar wird.

Im Fall einer Erweiterung erstellt die Genehmigungsbehörde einen aktualisierten EU-Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer, die gegenüber der fortlaufenden Nummer der vorherigen Erweiterung um eins erhöht wurde. Der Grund für die Erweiterung und das Datum der Erweiterung müssen auf diesem EU-Typgenehmigungsbogen leicht ersichtlich sein.

(3) Werden Seiten der Beschreibungsunterlagen geändert oder wird eine konsolidierte, aktualisierte Fassung erstellt, so ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem EU-Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, ebenfalls so zu ändern, dass daraus das Datum der jüngsten Erweiterung oder Revision oder das Datum der jüngsten Konsolidierung der aktualisierten Fassung ersichtlich ist.

(4) Ist eine neue, in Absatz 2 Buchstabe c genannte Anforderung unter technischen Gesichtspunkten für den Motortyp oder die Motorenfamilie in Bezug auf sein/ihr Emissionsverhalten nicht von Belang, so ist keine Änderung der EU-Typgenehmigung für den Motortyp oder die Motorenfamilie erforderlich.

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