Artikel 3 VO (EU) 2016/1628

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte” mobile Maschinen, transportable Ausrüstungen oder Fahrzeuge mit oder ohne Aufbau oder Räder, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind; hierzu gehören auch Maschinen und Geräte, die auf dem Fahrgestell von Fahrzeugen angebaut sind, die für die Beförderung von Personen- oder Gütern auf der Straße bestimmt sind;
2.
„EU-Typgenehmigung” das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Motors oder eine Motorenfamilie den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
3.
„gasförmige Schadstoffe” die folgenden von einem Motor ausgestoßenen Schadstoffe in gasförmigem Zustand: Kohlenmonoxid (CO), Gesamtkohlenwasserstoffe (HC) und Stickoxide (NOx), NOx bestehend aus Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), ausgedrückt als NO2-Äquivalent;
4.
„Partikelmasse” oder „PM” die Masse aller Stoffe in dem von einem Motor ausgestoßenen Gas, die nach Verdünnung des Gases mit gefilterter reiner Luft zur Herabsetzung der Temperatur auf höchstens 325 K (52 °C) an einem bestimmten Filtermaterial abgeschieden werden;
5.
„Partikelzahl” oder „PN” die Anzahl der von einem Motor ausgestoßenen Feststoffpartikel mit einem Durchmesser von über 23 nm;
6.
„luftverunreinigende Partikel” alle von einem Motor ausgestoßenen Stoffe, die in PM oder PN gemessen werden;
7.
„Verbrennungsmotor” oder „Motor” eine Wärmekraftmaschine, mit Ausnahme einer Gasturbine, die chemische Energie (Eingangsenergie) durch einen inneren Verbrennungsvorgang in mechanische Energie (Ausgangsenergie) umwandelt; sie umfasst, sofern vorhanden, die emissionsmindernde Einrichtung und die Kommunikationsschnittstelle (Hardware und Meldungen) zwischen den elektronischen Steuereinheiten des Motors und etwaigen anderen Steuereinheiten des Antriebsstrangs von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die zur Erfüllung der Anforderungen der Kapitel II und III erforderlich sind;
8.
„Motortyp” eine Gruppe von Motoren, die sich in wesentlichen Motoreneigenschaften nicht voneinander unterscheiden;
9.
„Motorenfamilie” eine vom Hersteller vorgenommene Klassifizierung von Motortypen, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche Abgasemissionseigenschaften aufweisen und die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalten;
10.
„Stammmotor” einen Motortyp, der aus einer Motorenfamilie so ausgewählt wird, dass dessen Emissionseigenschaften für diese Motorenfamilie repräsentativ sind;
11.
„Austauschmotor” einen Motor, der

a)
ausschließlich dazu verwendet wird, einen Motor zu ersetzen, der bereits in Verkehr gebracht wurde und in eine mobile Maschine oder ein mobiles Gerät, die beziehungsweise das nicht für den Straßenverkehr bestimmt ist, eingebaut ist, und
b)
einer niedrigeren als der zum Zeitpunkt des Austauschs des Motors geltenden Emissionsstufe entspricht;

12.
„Motor im Betrieb” einen Motor, der in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mit normalem Nutzungsmuster, unter normalen Bedingungen und mit normaler Nutzlast betrieben wird und der dazu verwendet wird, um die in Artikel 19 genannten Prüfungen zur Emissionsüberwachung durchzuführen;
13.
„CI-Motor” einen nach dem Selbstzündungsprinzip ( „CI”  — compression ignition) funktionierenden Motor;
14.
„SI-Motor” einen nach dem Fremdzündungsprinzip ( „SI”  — spark ignition) funktionierenden Motor;
15.
„handgehaltener Fremdzündungsmotor” einen SI-Motor mit einer Bezugsleistung von weniger als 19 kW, der in einem Gerät verwendet wird, das mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllt:

a)
Es wird vom Bediener während der gesamten Ausübung der Funktion oder der Funktionen, für die es bestimmt ist, getragen;
b)
es wird zur Ausübung der Funktionen, für die es bestimmt ist, in mehreren Positionen betrieben, z. B. kopfstehend oder in Seitenlage;
c)
sein Trockengewicht einschließlich Motor beträgt weniger als 20 kg, und es wird außerdem mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)
Der Bediener muss das Gerät während der Ausübung der Funktion(en), für die es bestimmt ist, halten oder tragen;
ii)
der Bediener muss das Gerät während der Ausübung der Funktion(en), für die es bestimmt ist, halten oder dessen Lage steuern;
iii)
er wird in einem Generator oder einer Pumpe eingesetzt;

16.
„Flüssigkraftstoff” einen Kraftstoff, der sich unter normalen Umweltbedingungen] (298 K bei einem absoluten Umgebungsdruck von 101,3 kPa) in flüssigem Aggregatzustand befindet;
17.
„gasförmiger Kraftstoff” einen Kraftstoff, der sich unter normalen Umweltbedingungen (298 K bei einem absoluten Umgebungsdruck von 101,3 kPa) vollständig im gasförmigen Aggregatzustand befindet;
18.
„Zweistoffmotor” einen Motor, der für den gleichzeitigen Betrieb mit einem Flüssigkraftstoff und einem gasförmigen Kraftstoff ausgelegt ist, wobei beide Kraftstoffarten getrennt gemessen werden und sich die verbrauchte Menge der einen Kraftstoffart im Vergleich zur anderen je nach Betriebsart unterscheiden kann;
19.
„Einstoffmotor” einen Motor, der kein Zweistoffmotor ist;
20.
„GEV” (Gas-Energie-Verhältnis) im Falle eines Zweistoffmotors das Verhältnis des Energieinhalts des gasförmigen Kraftstoffs gegenüber dem Energiegehalt beider Kraftstoffe; im Falle von Einstoffmotoren beträgt das GEV je nach Art des Kraftstoffs definitionsgemäß entweder 1 oder 0;
21.
„Motor mit konstanter Drehzahl” einen Motor, dessen EU-Typgenehmigung auf den Betrieb mit konstanter Drehzahl beschränkt ist, außer solchen Motoren, bei denen der Regler für die konstante Drehzahl entfernt oder außer Betrieb genommen wurde; er kann über eine Leerlaufdrehzahl verfügen, die beim Anlassen oder Abstellen benutzt wird, und er kann mit einem Regler ausgestattet sein, mit dem bei abgestelltem Motor eine andere Drehzahl eingestellt werden kann;
22.
„Motor mit variabler Drehzahl” einen Motor, der kein Motor mit konstanter Drehzahl ist;
23.
„Betrieb mit konstanter Drehzahl” einen Betrieb des Motors mittels eines Reglers, der die Bedieneingabe automatisch so steuert, dass die Motordrehzahl auch bei Veränderungen der Last gleich bleibt;
24.
„Hilfsmotor” einen Motor, der in einer/einem nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder Gerät eingebaut ist oder eingebaut werden soll und diese Maschine oder dieses Gerät nicht unmittelbar oder mittelbar antreibt;
25.
„Nutzleistung” die auf einem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder einem vergleichbaren Bauteil abgenommene Motorleistung in kW, gemessen nach dem Verfahren zur Messung der Leistung von Verbrennungsmotoren in der UNECE-Regelung Nr. 120 und unter Verwendung eines Bezugskraftstoffs gemäß Artikel 25 Absatz 2 oder einer Mischung dieser Kraftstoffe;
26.
„Bezugsleistung” die Nutzleistung, die zur Bestimmung der anwendbaren Emissionsgrenzwerte für den Motor verwendet wird;
27.
„Nennwert der Nutzleistung” die vom Hersteller des Motors in kW angegebene Nutzleistung bei Nenndrehzahl;
28.
„Höchste Nutzleistung” den Höchstwert der Nutzleistung auf der Nennleistungskurve des Motortyps bei Volllast;
29.
„Nenndrehzahl” die von einem Hersteller festgelegte Motordrehzahl, bei der bei Volllast abgeregelt wird, oder, wenn kein Drehzahlbegrenzer vorhanden ist, die Drehzahl, bei der die vom Hersteller festgelegte Höchstleistung des Motors erreicht wird;
30.
„Motorproduktionsdatum” das Datum angegeben als Monat und Jahr, an dem der Motor nach Verlassen der Fertigungsstraße die Endkontrolle durchlaufen hat und ausgeliefert oder auf Lager genommen werden kann;
31.
„Übergangszeitraum” die ersten 24 Monate nach dem in Anhang III festgelegten Datum für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V;
32.
„Übergangsmotor” einen Motor, dessen Motorproduktionsdatum vor dem in Anhang III festgelegten Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V liegt und der folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Er erfüllt die neuesten anwendbaren Emissionsgrenzwerte nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften, die am 5. Oktober 2016 anzuwenden waren; oder
b)
er fällt in einen Leistungsbereich oder wird in einer Anwendung eingesetzt oder soll darin eingesetzt werden, für den beziehungsweise für die auf Unionsebene am 5. Oktober 2016 keine Emissionsgrenzwerte festgelegt und keine Typgenehmigung vorgeschrieben waren;

33.
„Produktionsdatum der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine” den Monat und das Jahr, die auf der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung der Maschine angegeben sind, oder, falls eine solche Kennzeichnung fehlt, den Monat und das Jahr, in dem diese nach Verlassen der Fertigungsstraße die Endkontrolle durchlaufen hat;
34.
„Binnenschiff” ein Wasserfahrzeug, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 fällt;
35.
„Generatorsatz” eine unabhängige, nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine, die nicht Teil eines Antriebsstrangs und hauptsächlich dazu bestimmt ist, elektrischen Strom zu erzeugen;
36.
„ortsfeste Maschinen und Geräte” Maschinen und Geräte, die bestimmungsgemäß auf Dauer am Ort ihrer ersten Verwendung aufgestellt werden und außer während des Transports vom Herstellungsort an den Ort der ersten Aufstellung weder über die Straße noch auf andere Weise bewegt werden sollen;
37.
„auf Dauer aufgestellt” die Befestigung mit Bolzen oder in einer anderen wirksamen Weise — sodass die Maschine oder das Gerät nicht ohne Verwendung von Werkzeug oder Ausrüstung bewegt werden kann — auf einem Fundament oder an einer anderen Vorrichtung, die bewirken soll, dass die Maschine oder das Gerät an einem einzigen Ort in einem Gebäude, Bauwerk, Betrieb oder einer Anlage betrieben wird;
38.
„Motorschlitten” eine Maschine mit eigenem Antrieb, die für Fahrten im Gelände hauptsächlich auf Schnee bestimmt ist, durch in Kontakt mit dem Schnee befindliche Ketten angetrieben und von mindestens einem Ski gelenkt wird, der sich in Kontakt mit dem Schnee befindet, und eine Leermasse in fahrbereitem Zustand (einschließlich der normalen Ausrüstung, Kühl- und Schmiermittel, des Kraftstoffs und des Bordwerkzeugs, aber ohne optionales Zubehör und ohne Fahrer) von höchstens 454 kg hat;
39.
„Geländefahrzeug” oder „ATV” (All Terrain Vehicle) ein durch einen Motor angetriebenes und anhand einer Lenkstange gesteuertes Kraftfahrzeug, das hauptsächlich zum Fahren auf unbefestigtem Untergrund auf mindestens vier Rädern mit Niederdruckreifen bestimmt ist und über einen sattelförmigen Fahrersitz und maximal einen Beifahrersitz verfügt;
40.
„Side-by-Side-Fahrzeug” oder „SbS” ein vom Fahrer gesteuertes Fahrzeug mit eigenem Antrieb ohne Gelenk, das hauptsächlich zum Fahren auf unbefestigtem Untergrund auf mindestens vier Rädern bestimmt ist, dessen Leermasse in fahrbereitem Zustand (einschließlich der normalen Ausrüstung, der Kühl- und Schmiermittel, des Kraftstoffs und des Bordwerkzeug, aber ohne optionales Zubehör und ohne Fahrer) mindestens 300 kg und dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mindestens 25 km/h beträgt; ein solches Fahrzeug ist auch dafür ausgelegt, Personen und/oder Güter oder beides zu transportieren und/oder Geräte zu ziehen und zu schieben, wird nicht mit einer Lenkstange gelenkt, ist für Freizeitzwecke oder als Nutzfahrzeug bestimmt und befördert höchstens sechs Personen einschließlich des Fahrers auf nebeneinander angeordneten nicht sattelförmigen Sitzplätzen;
41.
„Eisenbahnfahrzeug” nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die ausschließlich auf Eisenbahngleisen betrieben werden;
42.
„Lokomotive” ein Eisenbahnfahrzeug, das dafür ausgelegt ist, entweder unmittelbar über seine eigenen Räder oder mittelbar über die Räder anderer Eisenbahnfahrzeuge die Antriebsleistung für den eigenen Vortrieb und den anderer Eisenbahnfahrzeuge bereitzustellen, die dafür ausgelegt sind, Güter, Fahrgäste und andere Ausrüstung zu befördern, selbst aber weder dafür ausgelegt noch dazu bestimmt ist, Güter oder Fahrgäste außer dem Bedienungspersonal der Lokomotive zu befördern;
43.
„Triebwagen” ein Eisenbahnfahrzeug, das dafür ausgelegt ist, entweder unmittelbar über seine eigenen Räder oder mittelbar über die Räder anderer Eisenbahnfahrzeuge die Antriebsleistung für den eigenen Vortrieb bereitzustellen und eigens dafür ausgelegt ist, Güter oder Fahrgäste oder beides zu befördern, und keine Lokomotive ist;
44.
„Eisenbahnhilfsfahrzeug” ein Eisenbahnfahrzeug, das weder ein Triebwagen noch eine Lokomotive ist, wobei hierzu unter anderen auch Eisenbahnfahrzeuge gehören, die eigens dafür ausgelegt sind, Wartungsarbeiten, Bauarbeiten oder Hebearbeiten im Zusammenhang mit dem Gleis oder anderer Eisenbahninfrastruktur durchzuführen;
45.
„Mobilkran” einen Auslegerkran mit eigenem Antrieb, der auf der Straße oder im Gelände oder in beiden verfahren werden kann, dessen Standsicherheit durch die Schwerkraft sichergestellt wird und der auf Reifen, Ketten oder anderen Verfahrvorrichtungen betrieben werden kann;
46.
„Schneefräse” eine Maschine mit eigenem Antrieb, die ausschließlich für die Räumung von Schnee von befestigten Wegen ausgelegt ist und zu diesem Zweck eine bestimmte Menge Schnee aufnimmt und über einen Auswerfer beiseite schleudert;
47.
„Bereitstellung auf dem Markt” jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Motors oder einer/eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder Geräts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
48.
„Inverkehrbringen” die erste Bereitstellung eines Motors oder einer/eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder Geräts auf dem Markt der Union;
49.
„Hersteller” jede natürliche oder juristische Person, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des EU-Typgenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens für Motoren und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion sowie für die Marktüberwachungsbelange der hergestellten Motoren verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob sie an allen Konstruktions- und Fertigungsstufen eines Motors, der Gegenstand des EU-Typgenehmigungsverfahrens ist, beteiligt ist oder nicht;
50.
„Bevollmächtigter des Herstellers” oder „Bevollmächtigter” eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, ihn in den von dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten bei der Genehmigungsbehörde oder der Marktüberwachungsbehörde zu vertreten und in seinem Namen zu handeln;
51.
„Einführer” jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die einen aus einem Drittland stammenden Motor in Verkehr bringt, wobei es unerheblich ist, ob der Motor bereits in einer/einem nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder Gerät eingebaut ist;
52.
„Händler” jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die einen Motor auf dem Markt bereitstellt;
53.
„Wirtschaftsteilnehmer” den Hersteller, den Bevollmächtigten des Herstellers, den Einführer oder den Händler;
54.
„Originalgerätehersteller” oder „OEM” jede natürliche oder juristische Person, die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte herstellt;
55.
„Genehmigungsbehörde” die Behörde eines Mitgliedstaats, die dieser Mitgliedstaat errichtet oder benannt und der Kommission notifiziert hat und die für Folgendes zuständig ist:

a)
alle Belange der EU-Typgenehmigung eines Motortyps oder einer Motorenfamilie;
b)
das Autorisierungsverfahren;
c)
die Erteilung und gegebenenfalls die Rücknahme oder die Verweigerung der EU-Typgenehmigung und die Ausstellung von EU-Typgenehmigungsbögen;
d)
die Wahrnehmung der Aufgabe einer Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten;
e)
die Benennung der technischen Dienste; und
f)
die Gewährleistung, dass der Hersteller seine Pflichten in Bezug auf die Übereinstimmung der Produktion erfüllt;

56.
„technischer Dienst” eine Organisation oder Stelle, die von der Genehmigungsbehörde als Prüflabor für die Durchführung von Prüfungen oder als Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Anfangsbewertung und anderer Prüfungen und Kontrollen im Auftrag der Genehmigungsbehörde benannt wurde, oder die Genehmigungsbehörde selbst in eigener Wahrnehmung dieser Funktionen;
57.
„Marktüberwachung” die von den nationalen Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass auf dem Markt bereitgestellte Motoren den einschlägigen Harmonisierungsvorschriften der Union entsprechen;
58.
„Marktüberwachungsbehörde” eine Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung der Marktüberwachung in dessen Hoheitsgebiet zuständig ist;
59.
„nationale Behörde” eine Genehmigungsbehörde oder jede andere Behörde, die in Bezug auf Motoren zum Einbau in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte oder auf nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, in denen Motoren eingebaut sind, an der Marktüberwachung, der Grenzkontrolle oder dem Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat beteiligt und dafür zuständig ist;
60.
„Endnutzer” jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme des Herstellers, des Originalgeräteherstellers, des Einführers oder des Händlers, die für den Betrieb des in einer/einem nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder Gerät eingebauten Motors verantwortlich ist;
61.
„Emissionsminderungsstrategie” ein oder mehrere Konstruktionselemente, das oder die Teil des Gesamtkonzepts von Motoren oder von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräten, in die ein Motor eingebaut ist, sind und zur Begrenzung der Emissionen genutzt werden;
62.
„Emissionsminderungseinrichtung” eine Einrichtung, ein System oder ein Konstruktionsteil zur Steuerung oder Verminderung der Emissionen;
63.
„Umgehungsstrategie” eine Strategie der Emissionsregelung, die unter bestimmten, entweder während des normalen Maschinenbetriebs oder außerhalb der Prüfverfahren für die EU-Typgenehmigung auftretenden Motorbetriebsbedingungen oder Umgebungsbedingungen die Wirksamkeit der Emissionsminderungseinrichtung herabsetzt;
64.
„elektronische Steuereinheit” eine elektronische Vorrichtung des Motors, die Teil der Emissionsminderungseinrichtung ist und anhand von Daten der Motorsensoren Motorparameter steuert;
65.
„Abgasrückführung” oder „AGR” eine technische Vorrichtung, die zur Emissionsminderungseinrichtung gehört und Emissionen dadurch verringert, dass aus dem/den Verbrennungsraum/-räumen austretendes Abgas in den Motor zurückgeführt wird, indem es vor oder während der Verbrennung mit der Einlassluft vermischt wird, wobei hierzu nicht die Beeinflussung der Ventilsteuerzeiten mit der Absicht gehört, die Menge des in den Verbrennungsräumen verbleibenden Abgases zu erhöhen, das vor oder während der Verbrennung mit der Einlassluft vermischt wird;
66.
„Abgasnachbehandlungssystem” einen Katalysator, einen Partikelfilter, ein DeNOx-System, eine DeNOx-Partikelfilter-Kombination oder jede andere emissionsmindernde Vorrichtung mit Ausnahme der Abgasrückführung und von Turboladern, die zur Emissionsminderungseinrichtung gehört, aber hinter den Auslasskanälen des Motors angeordnet ist;
67.
„Manipulation” die Deaktivierung, Anpassung oder Änderung der Emissionsminderungseinrichtungen, einschließlich Software oder anderer Steuerungselemente solcher Einrichtungen, sodass sich das Emissionsverhalten des Motors beabsichtigt oder unbeabsichtigt verschlechtert;
68.
„Prüfzyklus” eine Abfolge von Prüfphasen mit jeweils einer bestimmten Drehzahl und einem bestimmten Drehmoment, die der Motor unter stationären bzw. dynamischen Bedingungen durchlaufen muss;
69.
„instationärer Prüfzyklus” einen Prüfzyklus, bei dem die Drehzahl und das Drehmoment des Motors eine endliche Zahl nominell konstanter Werte annehmen; stationäre Prüfungen sind entweder Einzelphasen-Prüfzyklen oder gestufte modale Prüfzyklen;
70.
„dynamischer Prüfzyklus” einen Prüfzyklus, bei dem normierte Drehzahl- und Drehmomentwerte im Sekundentakt wechseln;
71.
„Kurbelgehäuse” die geschlossenen Räume, die im Motor oder außerhalb des Motors vorhanden sind und die mit dem Ölsumpf durch innere oder äußere Leitungen verbunden sind, durch die Gase und Dämpfe entweichen können;
72.
„Regenerierung” einen Vorgang, bei dem sich die Emissionswerte ändern, während die Wirkung des Abgasnachbehandlungssystems bauartbedingt wiederhergestellt wird, wobei zwischen kontinuierlicher und periodischer Regenerierung unterschieden wird;
73.
„Dauerhaltbarkeitsperiode” oder „EDP” die zur Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren erforderliche Anzahl von Stunden oder gegebenenfalls Distanz;
74.
„Verschlechterungsfaktoren” die Menge von Faktoren, die die Beziehung zwischen den Emissionen am Beginn und am Ende der Dauerhaltbarkeitsperiode angeben;
75.
„virtuelles Prüfverfahren” Computersimulationen einschließlich Berechnungen, um das Leistungsniveau eines Motors darzustellen, und zwar als Entscheidungshilfe, ohne dass ein physischer Motor verwendet werden muss.

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