Artikel 40 VO (EU) 2016/1628

Rückruf von Motoren

(1) Ist ein Hersteller, dem eine EU-Typgenehmigung erteilt worden ist, aufgrund des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verpflichtet, in Verkehr gebrachte Motoren — unabhängig davon, ob diese Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräten eingebaut sind oder nicht — deswegen zurückzurufen, weil die Motoren ein schwerwiegendes Risiko im Hinblick auf den Umweltschutz oder den Schutz der öffentlichen Gesundheit darstellen, so unterrichtet dieser Hersteller

a)
unverzüglich die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, und
b)
schlägt dieser Genehmigungsbehörde eine Reihe von Abhilfemaßnahmen vor, die geeignet sind, das schwerwiegende Risiko zu beseitigen.

(2) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich von den vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen.

Die Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass diese Abhilfemaßnahmen in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten wirksam umgesetzt werden.

(3) Ist eine Genehmigungsbehörde der Ansicht, dass die Abhilfemaßnahmen nicht ausreichen oder zu langsam umgesetzt wurden, so teilt sie dies umgehend der Genehmigungsbehörde mit, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat.

Wenn der Hersteller daraufhin keine wirksamen Korrekturmaßnahmen vorschlägt und durchführt, ergreift die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, alle erforderlichen Schutzmaßnahmen bis hin zum Entzug der EU-Typgenehmigung.

Im Falle des Entzugs der EU-Typgenehmigung setzt die Genehmigungsbehörde innerhalb eines Monats nach diesem Entzug per Einschreiben oder mit gleichwertigen elektronischen Mitteln den Hersteller, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis.

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