Artikel 42 VO (EU) 2016/1628

Anerkennung gleichwertiger Typgenehmigungen für Motoren

(1) Die Union kann im Rahmen multilateraler oder bilateraler Übereinkünfte zwischen der Union und Drittländern die Gleichwertigkeit von Verfahren, die durch internationale Regelungen oder Regelungen von Drittländern festgelegt sind, mit den Bedingungen und Bestimmungen für die EU-Typgenehmigung von Motoren anerkennen, die durch diese Verordnung festgelegt sind.

(2) Erteilte Typgenehmigungen und gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen, die UNECE-Regelungen oder deren Änderungen entsprechen, denen — wie in dem in Absatz 4 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakt dargelegt — die Union zugestimmt hat oder denen die Union beigetreten ist, werden als der gemäß dieser Verordnung erteilten EU-Typgenehmigungen und der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen gleichwertig anerkannt.

(3) Aufgrund von Rechtsakten der Union erteilte EU-Typgenehmigungen — wie in dem in Absatz 4 Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakt aufgeführt — werden als gleichwertig mit den gemäß dieser Verordnung erteilten EU-Typgenehmigungen anerkannt.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung ergänzt wird, indem Folgendes festgelegt wird:

a)
die Liste der UNECE-Regelungen oder deren Änderungen, einschließlich aller darin festgelegten Anforderungen in Bezug auf ihre Anwendung, denen die Union zugestimmt hat oder denen die Union beigetreten ist und die für die EU-Typgenehmigung von Motortypen und Motorenfamilien gelten, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut werden sollen;
b)
die Liste der Rechtsakte der Union, gemäß denen EU-Typgenehmigungen erteilt werden, einschließlich aller darin festgelegten Anforderungen in Bezug auf ihre Anwendung.

Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2016 erlassen.

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