Artikel 47 VO (EU) 2016/1628

Benennung von technischen Diensten

(1) Genehmigungsbehörden benennen technische Dienste entsprechend ihrer Zuständigkeitsbereiche für eine oder mehrere der folgenden Tätigkeitskategorien:

a) Kategorie A:
Durchführung von Prüfungen, die in dieser Verordnung genannt sind, in den eigenen Einrichtungen des betreffenden technischen Dienstes;
b) Kategorie B:
Beaufsichtigung von Prüfungen, die in dieser Verordnung genannt sind und in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführt werden;
c) Kategorie C:
regelmäßige Bewertung und Überwachung der Verfahren des Herstellers zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion;
d) Kategorie D:
Beaufsichtigung und Durchführung der Prüfungen oder Kontrollen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion.

(2) Eine Genehmigungsbehörde darf für eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Tätigkeitskategorien als technischer Dienst tätig werden.

(3) Technische Dienste eines Drittlandes, bei denen es sich nicht um nach diesem Artikel benannte Dienste handelt, dürfen gemäß Artikel 50 notifiziert werden, sofern die Anerkennung technischer Dienste durch ein zwischen der Union und dem betreffenden Drittland abgeschlossenes bilaterales Abkommen geregelt ist.

Ein gemäß Artikel 45 Absatz 2 gegründeter technischer Dienst kann jedoch Zweigunternehmen in Drittländern einrichten, sofern diese Zweigunternehmen direkt von diesem technischen Dienst verwaltet und überwacht werden.

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