Artikel 49 VO (EU) 2016/1628

Bewertung der Fähigkeiten technischer Dienste

(1) Die benennende Genehmigungsbehörde erstellt einen Bewertungsbericht als Nachweis dafür, dass der bewertete technische Dienst auf seine Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte bewertet wurde. Diese Bewertung kann eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle erstellte Akkreditierungsbescheinigung beinhalten, in der bescheinigt wird, dass der technische Dienst die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Die Bewertung, auf die sich der Bewertungsbericht stützt, wird gemäß den Bestimmungen durchgeführt, die in einem gemäß Artikel 48 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt werden.

(2) Die benennende Genehmigungsbehörde überprüft den Bewertungsbericht mindestens einmal alle drei Jahre.

(3) Die benennende Genehmigungsbehörde übermittelt der Kommission auf deren Anforderung den Bewertungsbericht. Basiert die Bewertung nicht auf einer Akkreditierungsbescheinigung, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, so legt die benennende Genehmigungsbehörde der Kommission die Unterlagen vor, die Folgendes belegen:

a)
die Kompetenz des technischen Dienstes,
b)
die Vereinbarungen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass der technische Dienst regelmäßig von der benennenden Genehmigungsbehörde überwacht wird, und
c)
dass der technische Dienst den Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß ihr erlassenen delegierten Rechtsakte genügt.

(4) Eine Genehmigungsbehörde, die gemäß Artikel 47 Absatz 2 als technischer Dienst tätig werden will, weist die Einhaltung der Vorschriften anhand einer Bewertung nach, die von Bewertern durchgeführt wird, die in keinerlei Verbindung mit der bewerteten Tätigkeit stehen. Diese Bewerter können derselben Organisation angehören, sofern sie in verwaltungstechnischer Hinsicht von dem Personal, das die bewertete Tätigkeit durchführt, getrennt sind.

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