Artikel 51 VO (EU) 2016/1628

Änderungen der Benennungen

(1) Stellt eine benennende Genehmigungsbehörde fest oder wird sie davon unterrichtet, dass ein technischer Dienst die in dieser Verordnung genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass er seinen Pflichten nicht nachkommt, so muss sie abhängig von dem Ausmaß, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde, gegebenenfalls die Benennung einschränken, aussetzen oder widerrufen.

Der Mitgliedstaat, der diesen technischen Dienst der Kommission gemäß Artikel 50 Absatz 1 notifiziert hat, unterrichtet die Kommission unverzüglich von Einschränkungen, Aussetzungen oder Widerrufen.

Die Kommission ändert die in Artikel 50 Absatz 5 genannten veröffentlichten Informationen entsprechend ab.

(2) Wird die Benennung nach Absatz 1 eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen oder stellt der technische Dienst seine Tätigkeit ein, so trifft die benennende Genehmigungsbehörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieses technischen Dienstes von einem anderen technischen Dienst weiterbearbeitet bzw. für die benennende Genehmigungsbehörde oder für die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

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