Artikel 61 VO (EU) 2016/1628

Änderung der Richtlinie 97/68/EG

Die Richtlinie 97/68/EG wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 9 Absatz 4a werden folgende Unterabsätze angefügt:

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten auf Antrag eines Originalgeräteherstellers das Inverkehrbringen von Motoren, die die Emissionsgrenzwerte der Stufe IIIA einhalten, genehmigen, sofern diese Motoren zum Einbau in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen oder Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) vorgesehen sind.

Hersteller legen der Genehmigungsbehörde angemessene Nachweise darüber vor, dass die Motoren ausschließlich in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen oder Geräte eingebaut werden, denen die Einhaltung dieser Anforderungen bescheinigt wurde. An jedem dieser Motoren wird neben der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt 3 ein Aufkleber mit dem Wortlaut „Motor zur ausschließlichen Verwendung in Maschinen und Geräten des Herstellers” , gefolgt vom Namen des Originalgeräteherstellers und der eindeutigen Referenznummer der Ausnahmegenehmigung, angebracht.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten eine EU-Typgenehmigung erteilen und das Inverkehrbringen von Motoren der Klasse RLL mit einer maximalen Nutzleistung von mehr als 2000 kW, die die in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhalten und in Lokomotiven eingebaut werden sollen, die lediglich auf einem technisch isolierten 1520-mm-Eisenbahnnetz betrieben werden, genehmigen. Diese Motoren halten mindestens die Emissionsgrenzwerte ein, die am 31. Dezember 2011 für Motoren galten, damit sie in Verkehr gebracht werden konnten.

2.
In Artikel 10 wird der folgende Absatz angefügt:

(8) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Motoren anzuwenden, die in Baumwollerntemaschinen und -geräten eingebaut sind.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).

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