Artikel 63 VO (EU) 2016/1628

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013

Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Es gelten die in der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegten Vorschriften hinsichtlich Motorenklassen, Emissionsgrenzwerten, Prüfzyklen, Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden, Abgasemissionen, der Überwachung des Emissionsverhaltens im Betrieb und Durchführung von Messungen und Prüfungen sowie die Übergangsvorschriften und die Vorschriften für die frühzeitige Erteilung der EU-Typgenehmigung und das frühzeitige Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V und die aufgrund der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

Für die Zwecke des Inverkehrbringens, der Zulassung oder der Inbetriebnahme von Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 werden die Motoren des Leistungsbereichs 56-130 kW, die die Anforderungen der Stufe IIIB erfüllen, als Übergangsmotoren im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1628 Artikel 3 Nummer 32 angesehen.

2.
In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Abweichend von dem Grundsatz gemäß Unterabsatz 2 wird der Kommission die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2016 die Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission(**) so zu ändern, dass

a)
die für die Zwecke der EU-Typgenehmigung für Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 in Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 festgelegte Aufschubfrist vier Jahre beträgt und
b)
die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 Anhang V Nummer 1.1.1 erlaubte Flexibilität im Rahmen des Flexibilitätssystems nach Artikel 14 der genannten Delegierten Verordnung auf 150 % für Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 erhöht wird.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).

(**)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.