Artikel 1 VO (EU) 2016/1630

1. Liegt das Gewicht des in Artikel 308b Absatz 13 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Standardparameters unter 100 %, so führen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über die Aktien, auf die in Artikel 173 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Bezug genommen wird, Aufzeichnungen und halten das Datum ihres Erwerbs fest. Bei Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen oder anderen Anlagen in Fondsform, auf die der Look-Through-Ansatz nicht angewandt werden kann, führen die Unternehmen lediglich über die Anteile des Organismus für gemeinsame Anlagen oder die anderen Anlagen in Fondsform, auf die Artikel 173 Absatz 2 Anwendung findet, Aufzeichnungen und halten das Datum ihres Erwerbs fest.

2. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen der Aufsichtsbehörde auf Anfrage alle erforderlichen Informationen in Bezug auf diese Aktien und Anteile sowie Unterlagen zum Nachweis des Datums des Erwerbs vor.

3. Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden jedes Mal aktualisiert, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung unter Anwendung der in Artikel 308b Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Übergangsmaßnahme berechnet.

4. Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Absatz 1 genannte Aktien oder Anteile, die am oder vor dem 1. Januar 2016 erworben wurden, veräußern und anschließend nach dem 1. Januar 2016 Aktien oder Anteile derselben Art erwerben, so stellen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sicher, dass die verbleibenden am oder vor dem 1. Januar 2016 erworbenen Aktien oder Anteile gemäß Absatz 1 identifiziert werden können.

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