Präambel VO (EU) 2016/1638

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur” oder „KN” ), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.
(2)
Im Wortlaut der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 15 in Teil II der Kombinierten Nomenklatur werden die Merkmale von ausschließlich durch Verarbeitung von Oliven gewonnenen Ölen definiert, die in die Positionen 1509 und 1510 einzureihen sind. Der Wortlaut dieser Zusätzlichen Anmerkung beruht auf der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission(2), in der die physikalisch-chemischen und organoleptischen Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie Verfahren zur Beurteilung dieser Merkmale festgelegt sind. Diese Verfahren sowie die Grenzwerte für die Merkmale von Ölen werden unter Berücksichtigung eines Gutachtens von Chemie-Sachverständigen und im Einklang mit den Arbeiten im Rahmen des Internationalen Olivenölrats (IOR) regelmäßig aktualisiert.
(3)
Nach mehreren Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 steht der derzeitige Wortlaut der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 15 in Teil II der Kombinierten Nomenklatur nicht mehr im Einklang mit der derzeit geltenden Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 und muss entsprechend geändert werden.
(4)
Um zu vermeiden, dass die einschlägigen Parameter in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 15 immer wieder geändert werden müssen, um sie auf dem Stand der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 zu halten, empfiehlt es sich, eine neue Fassung der Zusätzlichen Anmerkung mit direkten Verweisen auf die einschlägigen Teile jener Verordnung anzunehmen.
(5)
Da ab dem 1. Januar 2017 bestimmte neue KN-Codes in Kapitel 15 eingeführt werden, sollte der neue Wortlaut der Zusätzlichen Anmerkungen 2 zu diesem Kapitel, der diese neuen KN-Codes widerspiegelt, am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
(6)
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1).

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