Artikel 14 VO (EU) 2016/1686

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

a)
nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 5, 6 und 7 erteilte Genehmigungen;
b)
Fragen im Zusammenhang mit der Verletzung und Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

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