Artikel 3 VO (EU) 2016/1686
(1) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, bei denen der Rat gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 ermittelt hat, dass sie
- a)
-
mit ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger in Verbindung stehen, u. a. aufgrund folgender Tätigkeiten:
- i)
- Beteiligung an der Finanzierung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger oder an der Finanzierung von Handlungen oder Aktivitäten durch diese, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von diesen;
- ii)
- Beteiligung an der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten oder Bereitstellung oder Absolvierung terroristischer Schulungen wie der Anleitung in Bezug auf Waffen, Sprengvorrichtungen oder sonstige Methoden oder Technologien zum Zweck des Begehens terroristischer Handlungen durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder eine(r) ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
- iii)
- Handel mit ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, insbesondere mit Erdöl und Produkten aus Erdöl, modularen Raffinerien und dazugehörigem Material sowie Handel mit anderen natürlichen Ressourcen und mit Kulturgütern;
- iv)
- Lieferung, Verkauf oder Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
- b)
-
zu folgenden Zwecken außerhalb des Gebiets der Union reisen oder reisen wollen:
- i)
- Begehung, Planung oder Vorbereitung von oder Beteiligung an terroristischen Handlungen im Namen oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder
- ii)
- Bereitstellung oder Absolvierung von terroristischen Schulungen im Namen oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder
- iii)
- sonstige Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
- c)
- zu denselben Zwecken wie unter Buchstabe b aufgeführt in die Union einreisen wollen, oder zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
- d)
-
rekrutieren oder sonstige Unterstützung leisten für ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, u. a. durch
- i)
- die Bereitstellung oder Beschaffung, gleich auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, von Geldern zur Finanzierung der Reisen von Personen für die gemäß den Buchstaben b und c genannten Zwecke; die Organisation von Reisen von Personen für die Zwecke gemäß den Buchstaben b und c oder sonstige Erleichterung von Reisen zu diesem Zweck;
- ii)
- die Anwerbung einer anderen Person zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
- e)
- anstacheln zu und öffentlich Handlungen oder Aktivitäten provozieren durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder eine(r) ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, unter anderem durch die Ermutigung zu oder die Verherrlichung von solchen Handlungen und Aktivitäten, wodurch die Gefahr entsteht, dass terroristische Handlungen begangen werden könnten;
- f)
- sich beteiligen an oder Beihilfe leisten zu der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte, einschließlich sexueller Gewalt, Entführungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und Versklavung von Menschen außerhalb des Gebiets der Union unter dem Namen oder im Namen von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger.
(2) Anhang I enthält, soweit verfügbar, die Angaben, die für die Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
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