Präambel VO (EU) 2016/1710
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/1711 des Rates zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP(1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates(2) wird der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP(3) umgesetzt.
- (2)
- Der Rat hat am 27. September 2016 den Beschluss (GASP) 2016/1711 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/1711 des Rates werden die Verpflichtung zum Einfrieren der Vermögenswerte der „Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia” — „FARC” (Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) und das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an sie ausgesetzt.
- (3)
- Es sind Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um eine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Damit die Wirksamkeit der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte die vorliegende Verordnung sofort in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss (GASP) 2016/1711 des Rates vom 27. September 2016 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70).
- (3)
Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).
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