Präambel VO (EU) 2016/1712

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden im Falle, dass im geltenden Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen auf ein Institut oder Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen ist, einfach auf Daten zu Finanzkontrakten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 100 der Richtlinie 2014/59/EU zugreifen können, sollten diese Behörden den Instituten oder Unternehmen vorschreiben, fortlaufend eine Mindestauswahl an Angaben zu solchen Kontrakten zu führen. Dies sollte unbeschadet der Möglichkeit gelten, dass zuständige Behörden oder Abwicklungsbehörden die Aufnahme zusätzlicher Angaben in die detaillierten Aufzeichnungen über Finanzkontrakte verlangen und derartige Anforderungen auch anderen Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU auferlegen können, wenn dies zur Gewährleistung einer umfassenden und wirksamen Planung erforderlich ist.
(2)
Die Mindestauswahl an Angaben, die die einschlägigen Institute oder Unternehmen in ihren detaillierten Aufzeichnungen über Finanzkontrakte führen müssen, ist eindeutig festzulegen. Es sollte jedoch im Ermessen der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden liegen, diese als Muster zu verwenden oder das Format für die Übermittlung der verlangten Angaben innerhalb der in der Anforderung festgelegten Frist vorzuschreiben.
(3)
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte die den entsprechenden Instituten oder Unternehmen auferlegte Anforderung des Führens detaillierter Aufzeichnungen nicht das Recht der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden berühren, von Transaktionsregistern gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und Artikel 71 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU erforderliche Informationen anzufordern.
(4)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(5)
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzen analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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