Artikel 1 VO (EU) 2016/1713
1. Für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf 1350000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 170199.
2. Ausfuhren innerhalb der Mengenbegrenzung gemäß Absatz 1 sind nach allen Bestimmungen erlaubt, ausgenommen
- a)
- Drittländer: Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, der Heilige Stuhl (Vatikanstadt), das Kosovo(1), Liechtenstein, Montenegro, San Marino und Serbien;
- b)
- Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Union gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;
- c)
- europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Union gehören: Gibraltar.
Fußnote(n):
- (1)
Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.