ANHANG VI VO (EU) 2016/1718
Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Abschnitt 2.2.1 erhält folgende Fassung:
- 2.2.1.
-
für Fremdzündungsmotoren, die mit Benzin oder E85 betrieben werden, ist Absatz 5.2.3.1 der UNECE-Regelung Nr. 85 folgendermaßen zu verstehen:
„Der verwendete Kraftstoff ist der handelsübliche Kraftstoff. In Zweifelsfällen muss der entsprechende Bezugskraftstoff verwendet werden, der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 festgelegt ist.” ;
- (2)
-
Abschnitt 2.2.4 erhält folgende Fassung:
- 2.2.4.
-
Für Selbstzündungsmotoren ist Absatz 5.2.3.4 der UNECE-Regelung Nr. 85 folgendermaßen zu verstehen:
„Der verwendete Kraftstoff ist der handelsübliche Kraftstoff. In Zweifelsfällen muss der entsprechende Bezugskraftstoff verwendet werden, der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 festgelegt ist.” .
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