Artikel 10 VO (EU) 2016/1719

Kapazitätsberechnungsmethode

1. Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2015/1222 übermitteln alle ÜNB jeder Kapazitätsberechnungsregion einen Vorschlag für eine gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode für langfristige Zeitbereiche innerhalb der jeweiligen Region. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6.

2. Für die gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode wird entweder ein Ansatz der koordinierten Nettoübertragungskapazität oder ein lastflussgestützter Ansatz verwendet.

3. Die Kapazitätsberechnungsmethode muss mit der Kapazitätsberechnungsmethode vereinbar sein, die für die Berechnung des Day-Ahead-Zeitbereichs und des Intraday-Zeitbereichs gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1222 festgelegt wurde.

4. Die mit den langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereichen verbundene Unsicherheit wird berücksichtigt durch:

a)
eine Sicherheitsanalyse, die auf mehreren Szenarios beruht und die Input-Daten für die Kapazitätsberechnung, den Kapazitätsberechnungsansatz gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b und die Validierung der zonenübergreifenden Kapazität gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1222 verwendet, oder
b)
einen statistischen Ansatz auf der Grundlage der historischen zonenübergreifenden Kapazität für den Day-Ahead-Zeitbereich oder den Intraday-Zeitbereich, wenn nachgewiesen werden kann, dass dieser Ansatz Folgendes ermöglicht:

i)
eine Verbesserung der Effizienz der Kapazitätsberechnungsmethode;
ii)
eine bessere Berücksichtigung der Unsicherheiten bei der Berechnung der langfristigen zonenübergreifenden Kapazität als bei der Sicherheitsanalyse gemäß Absatz 4 Buchstabe a;
iii)
eine Verbesserung der wirtschaftlichen Effizienz bei gleichem Systemsicherheitsniveau.

5. Alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion können den lastflussgestützten Ansatz für langfristige Kapazitätsberechnungszeitbereiche unter folgenden Bedingungen gemeinsam anwenden:

a)
der lastflussgestützte Ansatz führt bei gleichem Systemsicherheitsniveau zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Effizienz in der Kapazitätsberechnungsregion;
b)
Transparenz und Richtigkeit der lastflussgestützten Ergebnisse wurden in der Kapazitätsberechnungsregion bestätigt;
c)
die Marktteilnehmer gewähren den ÜNB eine Vorlaufzeit von sechs Monaten, um ihre Prozesse anzupassen.

6. Wird für die Entwicklung der Kapazitätsberechnungsmethode in einer Kapazitätsberechnungsregion eine auf mehreren Szenarios beruhende Sicherheitsanalyse durchgeführt, gelten die Anforderungen für die Input-Daten für die Kapazitätsberechnung, für den Kapazitätsberechnungsansatz und für die Validierung der zonenübergreifenden Kapazität gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1222 mit Ausnahme des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, soweit relevant.

7. Bei der Entwicklung der Kapazitätsberechnungsmethode werden die Anforderungen bezüglich der Ausweichverfahren und die Anforderung des Artikels 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 berücksichtigt.

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