Artikel 18 VO (EU) 2016/1719

Methode für das gemeinsame Netzmodell

1. Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der Methode für das gemeinsame Netzmodell, die gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1222 für den Day-Ahead- und für den Intraday-Zeitbereich festgelegt wurde, erarbeiten alle ÜNB gemeinsam einen Vorschlag für eine Methode für das gemeinsame Netzmodell für langfristige Zeitbereiche. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6.

2. Die Methode für das gemeinsame Netzmodell berücksichtigt und ergänzt die Methode für das gemeinsame Netzmodell, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1222 erarbeitet wurde. Die Methode ermöglicht die Erstellung des gemeinsamen Netzmodells für die langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereiche in Kapazitätsberechnungsregionen, in denen eine auf mehreren Szenarios beruhende Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 10 durchgeführt wird.

3. Für die Ausarbeitung der Methode für das gemeinsame Netzmodell gelten die Anforderungen des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2015/1222.

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