Artikel 25 VO (EU) 2016/1719

Koordinierte Kürzung zonenübergreifender Kapazität

1. Die ÜNB koordinieren Kürzungen bereits vergebener langfristiger zonenübergreifender Kapazität, wenn die Kürzungen einen Zeitbereich von mehr als 48 Stunden vor dem Beginn des Liefertages betreffen. Werden langfristige Übertragungsrechte, einschließlich Nominierungen, die solche Rechte betreffen, innerhalb von 48 Stunden vor dem Beginn des Liefertages eingeschränkt, führen die ÜNB jeder Kapazitätsberechnungsregion den Prozess zur Berechnung der Day-Ahead- und der Intraday-Kapazität gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2015/1222 durch.

2. Falls ein ÜNB bereits vergebene langfristige zonenübergreifende Kapazität kürzen muss, richtet er eine entsprechende Anfrage an den zuständigen koordinierten Kapazitätsberechner, damit die koordinierte Berechnung der notwendigen Kürzungen der langfristigen zonenübergreifenden Kapazität für die Kapazitätsberechnungsregion eingeleitet wird. Zusammen mit seiner Anfrage übermittelt der ÜNB alle zweckdienlichen Informationen.

3. Der koordinierte Kapazitätsberechner übermittelt den relevanten ÜNB die aktualisierte zonenübergreifende Kapazität zur Validierung.

4. Jeder ÜNB validiert die aktualisierte zonenübergreifende Kapazität an seinen Gebotszonengrenzen oder kritischen Netzelementen gemäß Artikel 24.

5. Der koordinierte Kapazitätsberechner übermittelt den relevanten ÜNB und der zentralen Vergabeplattform die validierte aktualisierte zonenübergreifende Kapazität zur Vornahme der Kürzung gemäß Artikel 53.

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