Artikel 50 VO (EU) 2016/1719
Allgemeine Aufgaben
Die zuständigen ÜNB nutzen die zentrale Vergabeplattform mindestens für folgende Zwecke:
- a)
- für die Registrierung der Marktteilnehmer;
- b)
- als einheitliche Kontaktstelle für die Marktteilnehmer;
- c)
- für die Durchführung der Auktionsverfahren;
- d)
- für die Abrechnung der vergebenen langfristigen Übertragungsrechte mit den Marktteilnehmern, einschließlich des Sicherheitenmanagements;
- e)
- für die Zusammenarbeit mit einer Clearingstelle, wenn dies aufgrund der gemeinsamen Vorschriften für die Anwendung von FTR (Obligation) gemäß Artikel 34 erforderlich ist;
- f)
- für die Durchführung eines Ausweichverfahrens gemäß den Artikeln 42 und 46;
- g)
- für die Ermöglichung der Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 43;
- h)
- für die Erleichterung der Übertragung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 44;
- i)
- für die Veröffentlichung von Marktinformationen gemäß Artikel 47;
- j)
- für die Bereitstellung und den Betrieb von Schnittstellen für den Datenaustausch mit den Marktteilnehmern.
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