Artikel 50 VO (EU) 2016/1719

Allgemeine Aufgaben

Die zuständigen ÜNB nutzen die zentrale Vergabeplattform mindestens für folgende Zwecke:

a)
für die Registrierung der Marktteilnehmer;
b)
als einheitliche Kontaktstelle für die Marktteilnehmer;
c)
für die Durchführung der Auktionsverfahren;
d)
für die Abrechnung der vergebenen langfristigen Übertragungsrechte mit den Marktteilnehmern, einschließlich des Sicherheitenmanagements;
e)
für die Zusammenarbeit mit einer Clearingstelle, wenn dies aufgrund der gemeinsamen Vorschriften für die Anwendung von FTR (Obligation) gemäß Artikel 34 erforderlich ist;
f)
für die Durchführung eines Ausweichverfahrens gemäß den Artikeln 42 und 46;
g)
für die Ermöglichung der Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 43;
h)
für die Erleichterung der Übertragung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 44;
i)
für die Veröffentlichung von Marktinformationen gemäß Artikel 47;
j)
für die Bereitstellung und den Betrieb von Schnittstellen für den Datenaustausch mit den Marktteilnehmern.

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