Artikel 52 VO (EU) 2016/1719

Anforderungen der harmonisierten Vergabevorschriften

1. Die Anforderungen der harmonisierten Vergabevorschriften für langfristige Übertragungsrechte betreffen physikalische Übertragungsrechte, FTR (Option) und FTR (Obligation). Die ÜNB berücksichtigen Besonderheiten der verschiedenen Produktarten und tragen diesen gebührend Rechnung.

2. Die harmonisierten Vergabevorschriften für langfristige Übertragungsrechte beachten die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz und beinhalten mindestens folgende Anforderungen:

a)
Harmonisierung der Begriffsbestimmungen und des Anwendungsbereichs;
b)
vertraglicher Rahmen zwischen der zentralen Vergabeplattform und den Marktteilnehmern, einschließlich Bestimmungen zu anwendbarem Recht, anwendbarer Sprache, Vertraulichkeit, Streitbeilegung, Haftung und höherer Gewalt;
c)
harmonisierte UIOSI-Bestimmungen im Falle physikalischer Übertragungsrechte gemäß Artikel 32;
d)
Beschreibung der angebotenen Arten langfristiger Übertragungsrechte, einschließlich der Vergütungsgrundsätze gemäß Artikel 35;
e)
Grundsatzbeschreibung der anwendbaren Nominierungsvorschriften gemäß Artikel 36;
f)
harmonisierte Bestimmungen über Eignung und Berechtigung, Aussetzung und Wiederaufnahme sowie Kosten der Teilnahme gemäß Artikel 37;
g)
Beschreibung des Verfahrens der Vergabe langfristiger Kapazität, mindestens mit Bestimmungen zur Auktionsspezifikation, Gebotsabgabe, Veröffentlichung der Auktionsergebnisse, Einspruchsfrist und zu Ausweichverfahren gemäß den Artikeln 37, 38, 39, 42, 43 und 44;
h)
harmonisierte Bestimmungen zu finanziellen Anforderungen und zur Abrechnung gemäß Artikel 41;
i)
harmonisierte Bestimmungen zur Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 43;
j)
harmonisierte Bestimmungen zur Mitteilung der Übertragung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 44;
k)
Bestimmungen zur Verbindlichkeit und zu Vorschriften zu Ausgleichszahlungen gemäß den Artikeln 53 und 55;
l)
harmonisierte Bestimmungen zu Saldierungsverfahren und finanziellen Sicherheiten für FTR (Obligation), soweit zutreffend.

3. Die harmonisierten Vergabevorschriften können auch regionale oder gebotszonengrenzenspezifische Anforderungen enthalten, insbesondere (aber nicht ausschließlich) für

a)
die Beschreibung der Arten langfristiger Übertragungsrechte, die an jeder Gebotszonengrenze innerhalb der Kapazitätsberechnungsregion gemäß Artikel 31 angeboten werden;
b)
die Art der Vergütungsregelung für langfristige Übertragungsrechte, die an jeder Gebotszonengrenze innerhalb der Kapazitätsberechnungsregion entsprechend der Vergabe für den Day-Ahead-Zeitbereich gemäß Artikel 35 angewendet werden soll;
c)
die Anwendung alternativer koordinierter regionaler Ausweichlösungen gemäß Artikel 42;
d)
die regionalen Ausgleichsvorschriften zur Festlegung regionaler Verbindlichkeitsregelungen gemäß Artikel 55.

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