Artikel 54 VO (EU) 2016/1719

Festlegung von Obergrenzen

1. Die betroffenen ÜNB an einer Gebotszonengrenze können eine Obergrenze für die gesamten Ausgleichszahlungen vorschlagen, die im relevanten Kalenderjahr oder im Fall von Gleichstromverbindungsleitungen im relevanten Kalendermonat an alle Inhaber eingeschränkter langfristiger Übertragungsrechte zu zahlen sind.

2. Diese Obergrenze darf den Gesamtbetrag der von den betroffenen ÜNB an der jeweiligen Gebotszonengrenze im relevanten Kalenderjahr eingenommenen Engpasserlöse nicht unterschreiten. Im Falle von Gleichstromverbindungsleitungen können ÜNB eine Obergrenze vorschlagen, die den Gesamtbetrag der von den betroffenen ÜNB an der jeweiligen Gebotszonengrenze im relevanten Kalendermonat eingenommenen Engpasserlöse nicht unterschreitet.

3. Im Falle mehrerer Verbindungsleitungen, die von unterschiedlichen ÜNB an der gleichen Gebotszonengrenze betrieben werden und unterschiedlichen, von Regulierungsbehörden beaufsichtigten Regulierungssystemen unterliegen, kann der Gesamtbetrag der für die Berechnung der Ausgleichszahlungsobergrenze gemäß Absatz 2 herangezogenen Engpasserlöse unter den einzelnen Verbindungsleitungen aufgeteilt werden. Eine solche Aufteilung muss von den betroffenen ÜNB vorgeschlagen und von den zuständigen Regulierungsbehörden genehmigt werden.

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