Artikel 57 VO (EU) 2016/1719
Methode für die Verteilung von Engpasserlösen
1. Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der Methode für die Verteilung von Engpasserlösen gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1222 erarbeiten alle ÜNB gemeinsam einen Vorschlag für eine Methode für die Verteilung von Engpasserlösen aus der Vergabe langfristiger Kapazität.
2. Bei der Erarbeitung der in Absatz 1 genannten Methode berücksichtigen die ÜNB die Methode für die Verteilung von Engpasserlösen, die gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2015/1222 entwickelt wurde.
3. Bei der Erarbeitung der Methode für die Verteilung von Engpasserlösen aus der Vergabe langfristiger Kapazität gelten die Anforderungen des Artikels 73 der Verordnung (EU) 2015/1222.
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