Artikel 3 VO (EU) 2016/1768

1. Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 25. April 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 25. Oktober 2016 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2. Einzel- und Mischfuttermittel, die den in Absatz 1 beschriebenen Stoff enthalten, dürfen gemäß den Bestimmungen, die vor dem 25. Oktober 2016 galten, bis zum 25. Oktober 2017 in Verkehr gebracht und bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.

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