ANHANG II VO (EU) 2016/177

In Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
4

Benzovindiflupyr

CAS-Nr.: 1072957-71-1

CIPAC-Nr.: nicht verfügbar

N-[(1RS,4SR)-9-(Dichlormethylen)-1,2,3,4-tetrahydro-1,4-methanonaphthalen-5-yl]-3-(difluormethyl)-1-methylpyrazol-4-carboxamid 960 g/kg (50/50) Racemat 2.3.2016 2.3.2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Benzovindiflupyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.
die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung), einschließlich der Relevanz von Verunreinigungen;
2.
die Übereinstimmung der zur Toxizitäts- und Ökotoxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den bestätigten technischen Spezifikationen;
3.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die gemäß den Nummern 1 und 2 zu übermittelnden Informationen bis zum 2. September 2016 und die gemäß Nummer 3 zu übermittelnden Informationen innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser vor.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.