Präambel VO (EU) 2016/1776

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.
(2)
Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
(3)
Am 19. Januar 2015 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Sucralose (E 955) als Geschmacksverstärker in Kaugummi mit Zusatz von Zucker oder Polyolen gestellt. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.
(4)
Sucralose wurde im Jahr 2000 vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel” (SCF) der Europäischen Union bewertet, der eine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake, ADI) von 15 mg/kg Körpergewicht/Tag festlegte(3).
(5)
Die Verwendung von Sucralose (E 955) als Geschmacksverstärker in Kaugummi mit Zusatz von Zucker oder Polyolen erhöht die allgemeine Intensität des Geschmacks des Kaugummis und hält diese Intensität im Vergleich zu anderen Formulierungen von Lebensmittelzusatzstoffen über einen längeren Zeitraum, in dem der Kaugummi gekaut wird, aufrecht. Die Erhöhung der Intensität und Dauerhaftigkeit des Geschmacks bietet den Verbrauchern beim Kauen des Kaugummis ein besseres Gesamterlebnis.
(6)
Die Zulassung von Sucralose bei einem Gehalt von 1200 mg/kg in Kaugummi mit Zusatz von Zucker oder Polyolen würde zu einem Anstieg der Aufnahme von E 955 innerhalb der folgenden Grenzen führen: Zwischen 0 und 0,1 % der ADI bei mittlerem Verzehr und zwischen 0 und 4,3 % der ADI bei starkem Verzehr. Dies gilt als zusätzliche, geringfügige Exposition der Verbraucher und gibt daher keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken.
(7)
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „die Behörde” ) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Zulassung der Verwendung von Sucralose (E 955) als Geschmacksverstärker in Kaugummi mit Zusatz von Zucker oder Polyolen eine Aktualisierung der genannten Liste darstellt, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.
(8)
Daher sollte die Verwendung von Sucralose (E 955) als Geschmacksverstärker in Kaugummi mit Zusatz von Zucker oder Polyolen (Lebensmittelunterkategorie 5.3) bei einem Höchstgehalt von 1200 mg/kg zugelassen werden.
(9)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)

Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel” (SCF) zu Sucralose (vom SCF am 7. September 2000 angenommen), online verfügbar unter: http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out68_en.pdf

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