Präambel VO (EU) 2016/1788

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 6, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 12, Artikel 60 Absatz 1, Artikel 61 und Artikel 70,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Da gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 der Einsatz virtueller Prüfverfahren als Alternative zu den von den benannten technischen Diensten durchgeführten physischen Prüfungen erlaubt ist, und in Anbetracht der Tatsache, dass virtuelle Prüfverfahren den Aufwand für die Hersteller erheblich verringern und im Hinblick auf die Maßkontrolle besonders leicht anzuwenden sind, sollten der in Anhang III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission(2) befindlichen Liste von Anforderungen, bei denen virtuelle Prüfverfahren angewandt werden können, weitere Anforderungen hinzugefügt werden.
(2)
Zur Verbesserung der Genauigkeit sollten die technischen Anforderungen an die Messinstrumente für die Exposition des Fahrers gegenüber dem Geräuschpegel nach Anhang XIII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 an den technischen Fortschritt angepasst werden.
(3)
Um für Kohärenz zu sorgen, müssen weitere Bedingungen für die EG-Bauteil-Typgenehmigung eines Sitzes in Anhang XIV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 festgelegt werden.
(4)
Im Sinne der Klarheit und Genauigkeit sollten weitere Anforderungen an die Angaben in der Betriebsanleitung nach Anhang XXII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 aufgenommen werden, insbesondere im Hinblick auf die Informationen über die seitliche und senkrechte Befestigung des Dreipunkt-Krafthebers bei Fahrten auf der Straße, auf Anweisungen und spezifische Warnhinweise zu den verringerten Abmessungen der Schutzeinrichtung für Zapfwellen des Typs 3 und auf die Schmierintervalle.
(5)
Aufgrund ihrer technischen Auslegung sollten Fahrzeuge der Klassen T oder C mit einem mit dem rechten Fuß betätigten hydrostatischen Antrieb und Fahrzeuge der Klasse C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 15 km/h, die in Anhang XXIII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 genannt sind, hinsichtlich der Betätigungseinrichtungen von der Anforderung befreit werden, über Kupplungs-, Brems- und Gaspedale mit derselben Funktion und Anordnung wie im Kraftfahrzeug zu verfügen.
(6)
Zur Verbesserung der Genauigkeit sollten die in Anhang XXIII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 genannten Anforderungen an das sichere Anlassen des Motors verbessert und an die Besonderheiten bestimmter Fahrzeugbauarten angepasst werden.
(7)
Um für Kohärenz mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 zu sorgen, sollten Anforderungen an die Bedienelemente im Zusammenhang mit virtuellen Terminals gemäß Anhang X der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission(3) über Anforderungen für Fahrerinformationssysteme in Anhang XXIII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 über Anforderungen hinsichtlich der Bedienelemente verschoben werden.
(8)
Im Interesse der Kohärenz und Vereinfachung sollten die Kennzeichnungsvorschriften für die Hydraulikschlauchleitungen nach Anhang XXIV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 hinsichtlich des Schutzes vor sonstigen mechanischen Gefahren in Einklang mit der Norm ISO 17165-1:2007 gebracht werden, die derzeit von den Schlauherstellern angewandt wird.
(9)
Zur Gewährleistung der Kohärenz müssen alle Zugmaschinen mit einem Fahrerhaus – einschließlich der mit Fahrerhäusern der Schutzklasse 1 ausgestatteten, auch wenn sie keinerlei Schutz bieten – in den Anwendungsbereich des Anhangs XXIX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 in Bezug auf den Schutz vor gefährlichen Stoffen aufgenommen werden.
(10)
Um zu gewährleisten, dass der Begriff „Fahrerhaus” auf die gleiche Weise verstanden wird, sollte in die delegierte Verordnung (EU) 2015/208 eine Begriffsbestimmung für „Fahrerhaus” aufgenommen werden. Die Begriffsbestimmung sollte auf der international anerkannten Norm EN 15695-1:2009 beruhen.
(11)
Bei der Berechnung der theoretischen Höchstgeschwindigkeit von Zugmaschinen nach Anhang III der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 sollten die neuesten technischen Entwicklungen bei der Motorsteuerung berücksichtigt werden.
(12)
Die Bedingungen für die Einhaltung der in Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 genannten ISO-Anforderungen für Sichtfeld und Scheibenwischer umfassen nicht ausdrücklich Bedingungen für direkte und indirekte Sicht. Es sollten ausdrücklich Bedingungen für direkte und indirekte Sicht in diesen Anhang aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass die ISO-Anforderungen einheitlich erfüllt werden.
(13)
Beleuchtungseinrichtungen gemäß Anhang XII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 sollten bestimmten strengeren Anforderungen für schnelle Zugmaschinen entsprechen, um deren Sicherheit zu erhöhen.
(14)
Bedienelemente, die dem Fahrer haptische Informationen übermitteln, weisen vorstehende Kanten auf. Um Fahrzeuginsassen zu schützen und gleichzeitig die Möglichkeit der Übermittlung haptischer Informationen aufrecht zu erhalten, müssen spezifische Anforderungen an diese Einrichtungen in Anhang XIII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 aufgenommen werden.
(15)
Spezifische Anforderungen für die Außenseite und Zubehörteile von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sollten in Anhang XIV der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 aufgenommen werden, um den besonderen Zwecken bestimmter äußerer Konfigurationen Rechnung zu tragen.
(16)
Die Anforderungen für die Heizung und Kühlung des Fahrerhauses in Anhang XVII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 sollten mit den Anforderungen des Anhangs XXIX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 in Bezug auf den Druckpegel und den Luftstrom vereinbar sein.
(17)
Die Sichtbarkeit der amtlichen Kennzeichen gemäß Anhang XIX der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 muss verbessert werden.
(18)
Bestimmte Anforderungen für Kraftstofftanks in Anhang XXV der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 sollten mit den in der Regelung Nr. 34 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) dargelegten neuesten technischen Entwicklungen in Einklang gebracht werden.
(19)
Aufgrund der besonderen Abmessungen der Zugmaschinen der Klasse T2 muss die Länge der in Anhang XXVIII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 genannten Ladepritschen angepasst werden.
(20)
Die Anforderungen für Abschleppeinrichtungen in Anhang XXIX der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 müssen angepasst werden, um den neuesten technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
(21)
Für Gleisketten sind in Anhang XXXIII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 zusätzliche Begriffsbestimmungen erforderlich. Außerdem muss auch eine Reihe vorhandener Begriffsbestimmungen an die neuesten technischen Entwicklungen angepasst werden.
(22)
In Anhang XXXIV der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 sind zusätzliche Bedingungen und Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen erforderlich, um die Einheitlichkeit der Prüfungen sowohl am Zufahrzeug (Zugmaschine) als auch am gezogenen Fahrzeug (Anhänger oder gezogene auswechselbare Geräte) zu gewährleisten. Eine Reihe von Begriffen und Anforderungen in Bezug auf mechanische Verbindungseinrichtungen muss angepasst werden, um zu vermeiden, dass dieselben Bezeichnungen in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet werden.
(23)
In Anhang I der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission(4) sollten bestimmte Begriffe und Anforderungen in Bezug auf die Bremsen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge mit den neuesten technischen Entwicklungen bei der Konstruktion und dem Einbau von Bremsen in Einklang gebracht werden.
(24)
Bremsprüfungen nach Anhang II der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 sollten mit den jüngsten technischen Entwicklungen in Bezug auf das Bremsverhalten und die Wirkung der Bremsanlage sowie den entsprechenden Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 13 in Einklang gebracht werden.
(25)
Zusätzliche Begriffsbestimmungen in Bezug auf alternative Bremsprüfungen sind erforderlich und bestimmte Begriffe und Anforderungen für alternative Bremsprüfungen nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 sollten präzisiert werden, um eine vollständige Angleichung an die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 13 zu erreichen.
(26)
Bestimmte Begriffe und Anforderungen in Bezug auf die Bremsen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nach Anhang IX der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 sollten in Einklang mit den jüngsten technischen Entwicklungen in Bezug auf die Wirkung der solche Fahrzeuge eingebauten Bremsen gebracht werden.
(27)
Die Anforderungen nach Anhang XII der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 für elektronisch gesteuerte Bremsanlagen bei bestimmten Zugmaschinen sollten angepasst werden, um ein Versagen soweit wie möglich zu vermeiden und um die Bremswirkung zu erhöhen.
(28)
Die Begriffsbestimmungen für die Schadstoffemissionen von Motoren nach der delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission(5) sollten in Einklang mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen, die im Zusammenhang mit mobilen Maschinen und Geräten verwendet werden, gebracht werden. Außerdem müssen die Anforderungen für mobile Maschinen und Geräte nach jener Verordnung vollständig mit den Anforderungen nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) sowie der UNECE-Regelung Nr. 96 in Einklang gebracht werden.
(29)
Im Interesse der besseren Lesbarkeit und der klareren Fassung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, der delegierten Verordnung (EU) 2015/96, der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 müssen einige redaktionelle Fehler, Widersprüche und falsche Bezugnahmen beseitigt werden.
(30)
In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 hinsichtlich der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung sollte es möglich sein, Anforderungen an die funktionale Sicherheit für weitere Fahrzeugklassen festzulegen, soweit dies notwendig ist.
(31)
Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(32)
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, die delegierte Verordnung (EU) 2015/96, die delegierte Verordnung (EU) 2015/68 und die delegierte Verordnung (EU) 2015/208 sollten daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(33)
Da die Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, die delegierte Verordnung (EU) 2015/96, die delegierte Verordnung (EU) 2015/68 und die delegierte Verordnung (EU) 2015/208 bereits gelten und da die Änderungen dieser Rechtsakte zahlreiche Berichtigungen enthalten, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 17 vom 23.1.2015, S. 1).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 1).

(6)

Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).

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