Präambel VO (EU) 2016/1789

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4, Artikel 25 Absätze 2 und 3, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission(2) legt unter anderem die Muster für bestimmte Dokumente, die im Zusammenhang mit der Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erstellt werden, fest. Im Interesse von Klarheit und Vollständigkeit ist es notwendig, zusätzliche Angaben zur höchstzulässigen Anhängelast des hinteren Dreipunkt-Krafthebers im Beschreibungsbogen sowie in der Übereinstimmungsbescheinigung anzugeben.
(2)
Zur besseren Identifizierung einer Fahrzeugklasse oder -unterklasse sollten die Höchst- und Mindestspurweite jeder einzelnen Reifenkombination im Beschreibungsbogen angegeben werden.
(3)
Um die Kohärenz und Vollständigkeit der Angaben im Beschreibungsbogen zu gewährleisten, sollte dieser zusätzliche relevante Informationen über Anforderungen für die Bremsen enthalten.
(4)
Die Übereinstimmungsbescheinigung sollte vereinfacht werden, um den Aufwand für die Hersteller zu verringern.
(5)
Die Informationen in der Anlage mit den Prüfergebnissen hinsichtlich der Bremsen sollten zum Zwecke der Klarheit und Kohärenz erweitert und verbessert werden.
(6)
Zwecks Unterstützung der technischen Dienste bei der Erstellung der Prüfberichte für Bremsen sollten besondere Vorlagen für diese Prüfberichte zur Verfügung stehen.
(7)
Zur Verbesserung der Lesbarkeit und Klarheit des Textes sollten bestimmte Änderungen an Vorschriften vorgenommen werden, die Widersprüche oder überflüssige Informationen enthalten, und bestimmte Verweise sollten geändert werden.
(8)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Um Herstellern und einzelstaatlichen Behörden im Hinblick auf eine rechtzeitige Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen Zeit zur Verfügung zu stellen, sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 am 1. Januar 2016 in Kraft trat und damit verbundene Verwaltungsanforderungen in Bezug auf alle neuen Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden, verbindlich werden.
(10)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85, vom 28.3.2015, S. 1).

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