Präambel VO (EU) 2016/1802
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission(2) muss klargestellt werden, dass ein einzelnes Produkt, das im Rahmen einer Biozidproduktfamilie zugelassen ist, auch als ein betreffendes Referenzprodukt im Hinblick auf die Erlangung einer Zulassung für ein gleiches Produkt infrage kommt.
- (2)
- Bezugnahmen auf Registrierungsanträge sind nicht mehr zutreffend, da dieses Verfahren seit Aufhebung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) nicht mehr angewendet wird, und sollten daher gestrichen werden.
- (3)
- Um den Bedürfnissen der Wirtschaftsakteure, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, Rechnung zu tragen, sollte in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 die Möglichkeit vorgesehen werden, in Fällen, in denen das betreffende Referenzprodukt durch eine Unionszulassung zugelassen wurde oder Gegenstand eines Antrags auf eine solche Zulassung ist, die nationale Zulassung gleicher Produkte zu beantragen.
- (4)
- Es ist erforderlich, das Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Zulassung eines gleichen Produkts und für die Annahme von Anträgen, bei denen das betreffende Referenzprodukt im vereinfachten Zulassungsverfahren gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen wurde oder Gegenstand eines Antrags auf eine solche Zulassung ist, eindeutig festzulegen und näher auszuführen.
- (5)
- Um für weitere Vorhersehbarkeit zu sorgen, sollte die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur” ) Leitlinien zu den Details der Bearbeitung von Anträgen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 ausarbeiten und aufgrund der Erfahrung und des wissenschaftlichen oder technischen Fortschritts regelmäßig aktualisieren.
- (6)
- Zum Zwecke der Klarheit und Eindeutigkeit des Rechtsakts sollte der Wortlaut der Artikel 5 und 6 geändert werden.
- (7)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 4).
- (3)
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).
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