Artikel 1 VO (EU) 2016/1810

(1) Die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die vom 3. bis zum 7. Oktober 2016 Anträge eingereicht wurden, werden für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 33,246381 %, erteilt.

(2) Die am 10., 11., 12., 13. und 14. Oktober 2016 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker werden abgelehnt.

(3) Die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker wird für den Zeitraum vom 17. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 ausgesetzt.

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