Präambel VO (EU) 2016/1821

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(*), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur (im Folgenden die „Kombinierte Nomenklatur” oder die „KN” ) eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistiken der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.
(2)
Die vollständige Fassung der KN sollte die internationalen Verpflichtungen der Union widerspiegeln. Es ist insbesondere notwendig, die jüngsten Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems im Anhang des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das der Rat mit Beschluss 87/369/EWG(**) im Namen der Union genehmigt hat, die Änderungen infolge des Beschlusses 2010/314/EU des Rates(***) und die Änderungen infolge des Übereinkommens in Form einer Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union(****), das der Rat mit Beschluss (EU) 2016/971 genehmigt hat, zu berücksichtigen.
(3)
Es ist außerdem notwendig, die KN zu ändern, um beispielsweise veränderte Anforderungen in Bezug auf Statistiken und Handelspolitik, technische oder wirtschaftliche Entwicklungen und die Notwendigkeit einer Angleichung oder Präzisierung des Wortlauts oder die Änderungen von Verweisen im Anschluss an das Inkrafttreten des Zollkodex der Union(*****) zu berücksichtigen.
(4)
Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Abschnitt I (Anhänge für landwirtschaftliche Erzeugnisse) Anhang 1 enthält die Tabelle 1 für die Berechnung der Agrarteilbeträge (EA), Zusatzzölle Zucker (AD S/Z) und Zusatzzölle Mehl (AD F/M). Da die Bestimmung des Gehalts an Saccharose/Invertzucker/Isoglucose für Erzeugnisse, die Fructose enthalten, in der Praxis unterschiedlich ausgelegt werden könnte, ist es angezeigt, einen Text zur Präzisierung der Berechnung nach Fußnote 3 zu Tabelle 1 einzufügen.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(**)

Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).

(***)

Beschluss 2010/314/EU des Rates vom 10. Mai 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 141 vom 9.6.2010, S. 1).

(****)

Beschluss (EU) 2016/971 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss eines Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union (ABl. L 161 vom 18.6.2016, S. 2).

(*****)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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