Artikel 2 VO (EU) 2016/1822

Für Erzeugnisse, die vor dem 7. Mai 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Aclonifen, Fluazinam und Sulcotrion in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Für Erzeugnisse, die vor dem 7. Mai 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Deltamethrin in und auf allen Erzeugnissen außer Tomaten, Melonen, Wassermelonen, Chinakohl, Grünkohl, Kraussalat, Spinat und verwandten Arten (Blätter), Bohnen (getrocknet), Reiskörnern und Weizenkörnern weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Für Erzeugnisse, die vor 7. Mai 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Methomyl in und auf allen Erzeugnissen außer Keltertrauben, Kartoffeln, Schlangengurken, Zucchini, Melonen, Kürbissen und Wassermelonen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

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