Präambel VO (EU) 2016/1822

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Aclonifen, Fluazinam und Sulcotrion wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Deltamethrin, Methomyl und Thiodicarb wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2)
Für Aclonifen legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG(2) vor. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Kartoffeln, Karotten, Knollensellerie, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Tomaten, Zuckermais, Sellerieblätter, Petersilie, Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Linsen (frisch), Stangensellerie, Fenchel, Artischocken, Süßlupinen (getrocknet), Sonnenblumenkerne, Maiskörner, Sorghumkörner, Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Rind (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Nieren) sowie Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung oder Anhebung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Paprika, Kräutertees (getrocknet, Blüten und Blätter) und Gewürze (Samen, Früchte und Beeren) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(3)
Für Deltamethrin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG(3) vor. Bezüglich der geltenden RHG für Tomaten, Melonen, Wassermelonen, Chinakohl, Grünkohl, Kraussalat, Spinat und verwandte Arten (Blätter), Bohnen (getrocknet), Reiskörner und Weizenkörner stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG gesenkt werden. Des Weiteren zog die Behörde den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Esskastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Macadamia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß), Stachelbeeren, Hagebutten, Maulbeeren, Azarolen, Holunderbeeren, Tafeloliven, Kiwis, Kartoffeln, Rote Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettich, Erdartischocken, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettich, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weiße Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Kürbisgewächse (genießbare Schale), Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Zuckermais, Blumenkohle, Rosenkohl (Kohlsprossen), Kopfkohl, Chinakohl, Grünkohl, Kohlrabi, Feldsalat, Kopfsalat, Kraussalat, Kresse, Barbarakraut, Salatrauke (Rucola), Roten Senf, Blätter und Keime der Brassica spp., Spinat und verwandte Arten (Blätter), Weinblätter, Brunnenkresse, Chicorée, frische Kräuter, Hülsengemüse (frisch), Spargel, Artischocken, Porree, Kulturpilze, Bohnen (getrocknet), Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Süßlupinen (getrocknet), Leinsamen, Mohnsamen, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Senfkörner, Baumwollsamen, Kürbiskerne, Saflor, Borretsch, Leindotter, Hanfsamen, Rizinusbohne, Oliven für die Gewinnung von Öl, Gerstenkörner, Buchweizenkörner, Maiskörner, Hirsekörner, Haferkörner, Reiskörner, Roggenkörner, Sorghumkörner, Weizenkörner, Tee, Kräutertees (getrocknet, Blüten, Blätter und Wurzeln), Gewürze (Früchte, Beeren, Wurzeln, Rhizome, Knospen und Blütennarbe), Zuckerrüben (Wurzel), Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte, Schwein (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Geflügel (Muskel, Fett und Leber), Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Feigen, Kardonen, Stangensellerie und Gewürze (Samen) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(4)
Für Fluazinam legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG(4) vor. Sie empfahl eine Senkung der geltenden RHG für Kartoffeln, Zwiebeln und Schalotten. Für Tomaten empfahl die Behörde die Anhebung des geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Birnen, Tafel- und Keltertrauben, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren, getrocknete Bohnen sowie Kräutertees (getrocknet, Wurzeln) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(5)
Für Methomyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG(5) vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung der RHG für Tomaten, Auberginen (Eierfrüchte), Schlangengurken und Zucchini. Für Gewürzgurken empfahl die Behörde die Beibehaltung des geltenden RHG. Bezüglich der RHG für Keltertrauben, Kartoffeln, Schlangengurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse und Wassermelonen stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG gesenkt werden. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Paprika, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Kopfsalat, Spinat, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen), getrocknete Bohnen, Sojabohnen, Baumwollsamen, Maiskörner und Haferkörner nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(6)
In Bezug auf Thiodicarb empfahl die Behörde(6) dessen Streichung aus der Rückstandsdefinition für Methomyl. Daher sollte dieser Stoff getrennt in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.
(7)
Für Sulcotrion legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG(7) vor. Für die Festlegung der Rückstandsdefinition schlug sie zwei Optionen vor. Es wurde als sinnvoll erachtet, nur die Rückstandsdefinition für tierische Erzeugnisse zu ändern. Für Zuckermais, Maiskörner und Sorghumkörner empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Schwarzwurzeln, Schwein (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber und Nieren) sowie Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(8)
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(9)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.
(10)
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(11)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(12)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(14)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels for aclonifen according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(11):4323.

(3)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels for deltamethrin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(11):4309.

(4)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels for fluazinam according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(9):4240.

(5)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels for methomyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(10):4277.

(6)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels for methomyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(10):4277.

(7)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels for sulcotrione according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;13(11):4305.

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