Artikel 3 VO (EU) 2016/1824

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
[betrifft nicht die deutsche Fassung]
b)
Nummer 42 erhält folgende Fassung:

(42)
„höchste Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit” eines Fahrzeugs die maximal erreichbare 30 Minuten lang gemessene Geschwindigkeit des Fahrzeugs als Ergebnis der Dreißig-Minuten-Leistung nach der UNECE-Regelung Nr. 85(*);

(2)
In Artikel 3 Absatz 4 wird „Hersteller” ersetzt durch „Hersteller von Teilen und Ausrüstungen” ;
(3)
die Anhänge werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 326 vom 24.11.2006, S. 55.;

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