Artikel 3 VO (EU) 2016/1824
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- [betrifft nicht die deutsche Fassung]
- b)
-
Nummer 42 erhält folgende Fassung:
- (42)
- „höchste Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit” eines Fahrzeugs die maximal erreichbare 30 Minuten lang gemessene Geschwindigkeit des Fahrzeugs als Ergebnis der Dreißig-Minuten-Leistung nach der UNECE-Regelung Nr. 85(*);
- (2)
- In Artikel 3 Absatz 4 wird „Hersteller” ersetzt durch „Hersteller von Teilen und Ausrüstungen” ;
- (3)
- die Anhänge werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 326 vom 24.11.2006, S. 55.;
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