Präambel VO (EU) 2016/1825
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 2 und Absatz 3, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 72,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Damit die Typgenehmigung von Kraftstoffbehältern als selbständige technische Einheit ermöglicht wird, sollte ein eigener Beschreibungsbogen mit den einschlägigen Angaben als eine neue Anlage in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission(2) aufgenommen werden.
- (2)
- Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Hersteller, insbesondere in Bezug auf Fahrzeuge der Klassen L6e und L7e, sollten zusätzliche Typgenehmigungen für Systeme gestattet werden.
- (3)
- Um zu gewährleisten, dass bei Fahrzeugen mit stufenlosem Getriebe alle einschlägigen Angaben vorliegen, sollte die Tabelle, in der die in den Beschreibungsbogen aufzunehmenden Informationen zu den Getriebeübersetzungen enthalten sind, geändert werden.
- (4)
- Zur Schaffung einer deutlichen Verbindung zwischen den zwei Fahrzeugkonfigurationen, deren Leistungsstufe von Unterklasse (L3e/L4e)-A2 in Unterklasse (L3e/L4e)-A3 und umgekehrt geändert werden kann, und für einen erleichterten Zugang der Fahrzeughalter zu diesen Informationen sollte dem Muster in Anlage 24 zu Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 und dem Muster der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV der genannten Durchführungsverordnung ein Eintrag der EU-Typgenehmigungsnummer der ursprünglichen Konfiguration hinzugefügt werden.
- (5)
- Um weitere Informationen im Fall von neuen Technologien und neuen Konzepten bereitzustellen, sollten in die Muster für den Typgenehmigungsbogen für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten zusätzliche Einträge eingefügt werden.
- (6)
- Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit sollten einige Erläuterungen geändert oder gelöscht werden.
- (7)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Damit Herstellern und nationalen Behörden im Hinblick auf eine rechtzeitige Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen mehr Zeit zur Verfügung steht, sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften in Bezug auf alle neuen, ab dem 1. Januar 2018 zugelassenen oder in Verkehr gebrachten Fahrzeuge, verpflichtend werden.
- (9)
- Die Anwendbarkeit der Änderungen der Muster für die Übereinstimmungsbescheinigungen sollte bis zum 1. September 2017 verschoben werden, damit für Hersteller und nationale Behörden zusätzliche Vorlaufzeit für die Anpassung ihrer administrativen Vorbereitungen in Bezug auf die Zulassung von Fahrzeugen und insbesondere ihrer IT-Systeme, im Hinblick auf diese Änderungen zur Verfügung steht.
- (10)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 249 vom 22.8.2014, S. 1).
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