Artikel 2 VO (EU) 2016/184

1. Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Dienststelle zu richten:

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/39

1049 Brüssel

Belgien

2. Nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

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